Urheberrecht für Musiker: Musiknutzung auf TikTok und Co.
Musiker wünschen sich nichts sehnlicher, dass ihre Musik auf TikTok, Instagram und anderen Plattformen viral geht. Doch was passiert, wenn ein Song im Kontext politischer Bewegungen, mit denen der Musiker nicht in Verbindung gebracht werden will, viral auf Social Media geht? In diesem Artikel erläutere ich, wie Musiker sich rechtlich gegen die Verwendung ihre r Musik in politischen, rechten Kontexten wehren können.
Musik und Urheberrecht an Text und Melodie
Musik, ob Text oder Melodie, ist urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, sie darf nur mit Erlaubnis des Urhebers oder des Rechteinhabers (z. B. GEMA, Musiklabel) verwendet werden. Jede Nutzung ohne Erlaubnis stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verwendung Eurer Musik in Videos auf TikTok, Facebook, Instagram, Snapchat, Twitch oder Vevo.
Musik in kommerziellen Videos auf TikTok & Co. – Lizenzverträge mit Plattformen
Plattformbetreiber wie TikTok und Meta (Facebook und Instagram) haben Lizenzverträge mit großen Musiklabels und dem europäischen Lizenzdienst ICE, dem auch die GEMA angehört, abgeschlossen. Diese Verträge ermöglichen den Nutzern die legale Nutzung von Musik in TikToks, Reels und Videos. Allerdings sind diese Lizenzen auf den privaten Gebrauch beschränkt. Entscheidend ist, ob der Videoinhalt rein privat ist oder kommerziellen Zwecken dient. Ob der Account privat ist, spielt keine Rolle. Auch auf privaten Accounts werden häufig kommerzielle Videos gepostet. Die Grenze zwischen privat und kommerziell ist mitunter fließend.
Für kommerzielle Videos bieten die Plattformen separate Musikbibliotheken an. Musik aus der privaten Musikbibliothek darf nicht in kommerziellen Videos verwendet werden. Dies stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann abgemahnt werden. Mittlerweile mahnen Musiker und Musikverlage die unerlaubte Nutzung von Musik in kommerziellen Videos auf TikTok, Facebook & Co. auch tatsächlich ab.
Beeinträchtigung von Musikwerken durch politische Verwendung
Was aber, wenn Musik in politischen Kontexten auftaucht, mit denen Musiker nicht einverstanden sind? Auch wenn Musiker GEMA-Mitglieder sind und Lizenzverträge mit Plattformen bestehen, können sich Musiker gegen eine unerwünschte politische Vereinnahmung ihrer Musik wehren. Hier greift das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses schützt die ideellen Interessen der Urheber.
- 14 UrhG schützt Musik vor Entstellung und Beeinträchtigung. Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG liegt nicht nur dann vor, wenn Musikstücke verändert werden. Urheberpersönlichkeitsrechte können auch verletzt werden, wenn Musik unverändert in politischen Zusammenhängen gespielt wird, die nicht der Einstellung des Musikers entsprechen. Dazu einige Gerichtsentscheidungen:
– Der Bundesgerichtshof entschied, dass Musiker es nicht hinnehmen müssen, dass ihre Musik auf Wahlkampfveranstaltungen der NPD gespielt wird (BGH, Beschluss vom 11.05.2017, I ZR 147/16 – Die Höhner).
– Das OLG Frankfurt entschied, dass Musiker nicht hinnehmen müssen, dass ihre Musik auf Samplern und Compilations mit rechtsextremen Bands verwendet wird (OLG Frankfurt/Main: Urteil vom 20.12.1994, Az. 11 U 63/94 – Springtoifel).
– Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Musiker es nicht hinnehmen müssen, dass ihre Musik mit rechtsextremen Texten in Verbindung gebracht wird (LG Hamburg, Urteil vom 02.09.2016, Az. 308 O 437/15 – An Tagen wie diesen).
Diese Rechtsprechung ist auch auf andere rechte Parteien oder umstrittene Bewegungen (Reichsbürger, Querdenker, AfD etc.) übertragbar. Auch wenn Musik in privaten Videos verwendet wird, in denen politisch umstrittene Ansichten vertreten werden, kann dagegen vorgegangen werden.
Was können Musiker tun?
Wenn Musik in kommerziellen oder politisch unerwünschten Videos verwendet wird, empfehlen wir folgende Schritte:
- Das Video melden und kurz begründen, warum die Verwendung der eigenen Musik in diesem Video eine Urheberrechtsverletzung darstellt und Löschung des Videos fordern.
- Wenn keine Löschung erfolgt, sollte der Plattformbetreiber anwaltlich abgemahnt werden.
- Notfalls müssen die Ansprüche gegen den Plattformbetreiber gerichtlich durchgesetzt werden.
- Sind Name und Anschrift des Nutzers bekannt, kann und sollte gleichzeitig gegen diesen vorgegangen werden.