Pkw-EnVKV schon angepasst? – never ending Story…und längst überfällig!
Anhörung der Verbände und Länder zur neuen Pkw-EnVKV bereits abgeschlossen, es bleibt zu hoffen, dass das Verfahren zügig vorangeht.
Es sollen für die digitale Werbung Erleichterungen für die Praxis eingeführt werden. So soll es z.B. zukünftig genügen, dass Pflichtangaben mittels eines klar erkennbaren Links erreichbar sind. Diese Erleichterung wäre sehr zu begrüßen, insbesondere auch für Social Media.
Derzeit ist für viele Händler immer wieder problematisch, wie sie mit den Angaben nach NEFZ und/oder WLTP umgehen sollen. Das Problem ist, dass die EU-Verordnung und deutsche Verordnung hier inhaltlich auseinanderfallen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Juli einen überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) vorgestellt. Dieser orientiert sich weitgehend an einem früheren Vorschlag des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) aus dem Juni 2021, der in der Zwischenzeit anscheinend auf Eis gelegt worden ist. Die Überarbeitung der Verordnung ist längst überfällig gewesen. Seit Ende 2018 müssen die Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte für neue Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 obligatorisch nach dem neuen Testverfahren WLTP ermittelt werden und nicht wie vorher nach NEFZ.
Entwurf der neuen Pkw-EnVKV – Worauf zielen die Änderungen ab?
Diese Änderung zielt darauf ab, die Verbrauchs- und CO2-Kennzeichnungspflichten für Personenkraftwagen ebenfalls an die WLTP-Werte anzupassen. Zukünftig müssen die WLTP-Werte verpflichtend angegeben werden. Zur besseren Verständlichkeit für Verbraucher werden die WLTP-Prüfphasen „Niedrig/Mittel/Hoch/Höchstwert“ in „Innerstädtisch/Stadtrand/Landstraße/Autobahn“ übersetzt. Darüber hinaus wird die elektrische Reichweite von Elektro- oder Hybridfahrzeugen angegeben werden müssen.
Der aktuelle Entwurf bringt auch Neuerungen für die Bewerbung von Fahrzeugen mit sich.
Die Verordnung integriert Klarstellungen aus der Rechtsprechung und legt integriert und legt explizit festgelegt, dass sämtliche Werbung im Internet, einschließlich Social Media und Videoportalen den Vorschriften der Pkw-EnVKV unterliegt.
Des Weiteren wird eine Definition für den Begriff „neuer“ Personenkraftwagen eingeführt. Ein Fahrzeug gilt demnach nur als „neu“, wenn es typgenehmigt ist und seine Erstzulassung zur Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht länger als acht Monate zurückliegt oder einen Kilometerstand von 1.000 Kilometern oder weniger aufweist.
Im Vergleich zur vorherigen Entwurfsfassung enthält der neue Entwurf einige Änderungen:
- Die „CO2-Effizienzklasse“ wird trotz früherer Kritik beibehalten. Allerdings werden „CO2-Klassen“ eingeführt, bei denen die kombinierten CO2-Emissionen einfach einer Klasse zugeordnet werden.
- Die Vorschrift zur Mindestschriftgröße von 9 pt für Druckerzeugnisse, die im Entwurf von 2021 enthalten war, wurde entfernt. Ebenso entfällt die Anforderung, dass Pflichthinweise in Videos kontinuierlich sichtbar sein müssen.
- In der digitalen Werbung reicht es zukünftig aus, wenn die Pflichtangaben über einen deutlich erkennbaren Link erreichbar sind. Außerdem wird die Lesbarkeit der Angaben in der Werbung auf Online-Plattformen als unwesentlich betrachtet, wenn dies aufgrund der technischen Darstellung der Plattform geschieht und nicht auf das Handeln des Herstellers oder Händlers zurückzuführen ist.
Nach erfolgtem Abschluss der Anhörung der Verbände und Bundesländer bleibt abzuwarten, welche Änderungen in die endgültige Verordnung aufgenommen werden und wann die überfällige Novellierung in Kraft tritt.
Link zum Entwurf: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/novellierung-pkw-energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4