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Wir beraten Unternehmen, Influencer und Privatpersonen im Social Media Recht.

Wir unterstützen Sie in allen rechtlichen Fragen des Social Media Rechts. Das Social Media Recht vereint verschieden Rechtsgebiete und kann jeden betreffen.

Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram, Tik Tok und LinkedIn haben eine immense Reichweite und ermöglichen es uns, Informationen zu teilen, Meinungen auszutauschen und mit anderen Nutzern auf der ganzen Welt zu interagieren.

Als äußerst vielseitiges Rechtsgebiet, umfasst das Social Media Recht eine breite Palette an rechtlichen Aspekten. Insbesondere wenn es um Themen wie Impressum, Datenschutz, Haftung, Nutzungsbedingungen und Influencer geht, ist eine umfassende rechtliche Aufklärung unerlässlich. Dies gilt vor allem dann, wenn man eine geschäftliche Seite betrieben wird oder als Influencer die Reichweite für Marketingzwecke oder wirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Durch die Interaktivität und Schnelligkeit von Social Media, befinden sich hier deutlich mehr rechtliche Gefahren und Herausforderungen als bei einer herkömmliche Unternehmens-Website. Daher ist es von großer Bedeutung, sich über die rechtlichen Aspekte des Social Media Rechts umfassend zu informieren und gegebenenfalls professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Das Social Media Recht beschäftigt sich mit den rechtlichen Aspekten, die mit der Nutzung von Social Media verbunden sind.

Es umfasst eine Vielzahl von Themen, darunter Datenschutz, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Verleumdung, Meinungsfreiheit und Werberecht. Diese Bereiche können für Nutzer, Unternehmen und Plattformbetreiber gleichermaßen relevant sein und erfordern ein Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Jeder Nutzer sollte sich bewusst sein, dass digitale Inhalte Dritter rechtlich gesehen kein Allgemeingut sind. Das bedeutet, dass das Teilen, Reposten oder Retweeten fremder Beiträge nicht nur das Urheberrecht betrifft, sondern auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter, einschließlich des Rechts am eigenen Bild. Bevor man also solche Inhalte weiterverbreitet, sollte man sicherstellen, dass man dazu berechtigt ist oder gegebenenfalls die Zustimmung des Urhebers und der betroffenen Personen eingeholt hat. Es ist ratsam, sich über die rechtlichen Aspekte des Umgangs mit fremden Inhalten im Internet zu informieren, um mögliche Verletzungen von Rechten anderer zu vermeiden.

Ein wichtiger Aspekt des Social Media Rechts ist der Datenschutz.

Durch die Veröffentlichung persönlicher Informationen auf Social Media Plattformen können Nutzer ihre Privatsphäre gefährden. Es ist daher entscheidend, die Datenschutzrichtlinien der Plattformen zu verstehen und bewusst mit persönlichen Informationen umzugehen, um unerwünschte Folgen zu vermeiden.

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) umfassen diese Informationen alle Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dabei ist die Erhebung, Speicherung, Weitergabe und Verwendung dieser Daten ist nur bei ausdrücklicher Gestattung im Gesetz erlaubt.

Ein weitgehend ungeklärtes Gebiet betrifft die Frage, wie man eine Facebook-Fanpage rechtssicher betreiben kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass die Betreiber von Fanpages zusammen mit Facebook als gemeinsam Verantwortliche im Sinne der DSGVO gelten.

Sowohl Plug-Ins als auch Cookies stellen eine Herausforderung für den Datenschutz in sozialen Medien dar. Durch sie werden Daten der Nutzer, wie beispielsweise die IP-Adresse, an das soziale Netzwerk übertragen und mit dem entsprechenden Konto verknüpft. Dies kann einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellen, wenn der Nutzer zu Beginn der Nutzung nicht umfassend über die Datenerhebung informiert wurde und seine Einwilligung dazu gegeben hat.

Die Integration von Social Media Plugins wie dem Facebook „Gefällt mir“-Button bringt ebenfalls Datenschutzprobleme mit sich. Gegenwärtig ist es nicht möglich, die Nutzerdaten datenschutzkonform zu behandeln, da niemand genau weiß, welche Daten von Facebook erfasst werden und wie diese im Detail verarbeitet werden.

Darüber hinaus spielt das Urheberrecht eine zentrale Rolle im Zusammenhang mit Social Media.

Die Verbreitung von Inhalten wie Fotos, Videos und Texten ist auf diesen Plattformen weit verbreitet. Es ist wichtig, die Rechte des Urhebers zu respektieren und keine geschützten Werke ohne Erlaubnis zu verwenden, um nicht in eine Urheberrechtsverletzung zu geraten.

Wer muss das Urheberrecht beachten?

Grundsätzlich gilt, dass jeder an das Urheberrecht gebunden ist. Es gilt für jeden der Social Media nutzt, das heißt auch für Privatpersonen.

Wie kann ich fremde Musik urheberkonform nutzen?

Musikalische Beiträge Dritter unterliegen in der Regel dem Urheberrecht als Musikwerke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Bei Musikstücken kommen verschiedene Rechteinhaber infrage, einschließlich Komponisten, Textautoren, Interpreten und Produktionsfirmen, die Rechte an dem Musikwerk besitzen können.

Die meisten bekannten Musikwerke sind bei der Verwertungsgesellschaft GEMA registriert sind und dort kann man gegen Zahlung einer Lizenzgebühr entsprechende Nutzungsrechte erwerben. Viele Apps wie beispielsweise Instagram bieten mittlerweile die Möglichkeit, vorlizensierte Musik in selbst erstellten Videos völlig legal zu verwenden.

Aber Achtung: Die Musik von Instagram, Facebook und ähnlichen Plattformen ist oft nicht für gewerbliche Nutzer lizenziert!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch ein bearbeitetes Werk ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlichen. Die Abgrenzung zwischen einer freien Bearbeitung und einer unfreien Benutzung ist jedoch schwierig und hängt vom Einzelfall ab. Deswegen gilt im Zweifelsfall: Am besten die entsprechenden Nutzungsrechte einholen.

Des Weiteren gibt es Werke, die unter einer Creative Commons-Lizenz genutzt werden können. Solche Werke sind zwar nicht gemeinfrei, aber unter bestimmten Bedingungen (wie der Nennung des Urhebers und nicht kommerziellen Zwecken) für bestimmte Nutzungen freigegeben.

Auch das Hochladen eigener Videos mit fremder Musik auf Internetportalen ist urheberrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig. Dabei kann das Urheberpersönlichkeitsrecht in Form des Entstellungsschutzes betroffen sein. Die Veröffentlichung oder Verwertung einer solchen Bearbeitung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers, unabhängig vom Kontext, in dem das bearbeitete Musikwerk genutzt wird. Aufgrund des starren Melodienschutzes im Urheberrecht darf die Originalmelodie nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden.

Das Haftungsrisiko im Zusammenhang mit sogenanntem „Sharing“ von Inhalten

Beim Teilen von Videos, Zitaten oder Bildern über die „Teilen“-Funktion von Facebook oder die Linkhaftung bei Twitter besteht ein erhebliches rechtliches Risiko (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10).

Eine Haftung für fremde Inhalte, beispielsweise auf der eigenen Facebook-Pinnwand, tritt zumindest dann auf, wenn der Seiteninhaber sich den Beitrag des Dritten zu eigen macht, beispielsweise durch eigene Kommentare zum fremden Inhalt oder möglicherweise sogar durch ein „Like“ (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de). Selbst ohne ein Zueigenmachen kann eine Störerhaftung des Seiteninhabers in Betracht kommen, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen und zur Löschung aufgefordert wurde, dieser Aufforderung jedoch nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 17 O 303/12; BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10; BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10).

Beim Teilen oder Retweeten von Beiträgen anderer Nutzer bei Instagram, Facebook, Twitter oder YouTube spricht man von „Embedding“ (Einbetten). Dabei werden keine fremden Inhalte kopiert, sondern auf dem Originalserver belassen und über eine Verlinkung in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. Die Inhalte werden Dritten (abhängig von den gewählten Privatsphäre-Einstellungen) unmittelbar angezeigt und dadurch abrufbar. Es kommt lediglich beim ersten Hochladen (Upload) eines Beitrags auf den Server der Social-Media-Plattform zu einem Kopiervorgang. Aus rechtlicher Sicht liegt damit beim reinen Embedding weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) vor, ähnlich wie beim sogenannten Inline-Linking oder Framing.

Die Entscheidungsmacht, ob der Beitrag zugänglich bleibt oder nicht, liegt immer noch bei demjenigen der den Beitrag ursprünglich hochgeladen hat. Derjenige, der den Beitrag teilt, hat keinen Einfluss darauf, ob der Beitrag auf seinem Profil weiterhin abrufbar ist. Wenn der Inhalt auf der Ausgangsseite gelöscht wird, ist der Beitrag nicht mehr über das Profil abrufbar.

EuGH-Urteil: Eine Verlinkung ist nicht unbedingt zulässig

Durch das Verlinken von Beiträgen kann je nach den Privatsphäre-Einstellungen auf der verwendeten Social-Media-Plattform eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG vorliegen.

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13.02.2014, Az. C-466/12) muss derjenige, der einen solchen Link setzt, zuvor sicherstellen, ob der Inhalt ursprünglich rechtmäßig hochgeladen wurde, um ein Haftungsrisiko zu vermeiden.

In der Praxis ist dies jedoch kaum umsetzbar.

Der EuGH geht jedoch zumindest bei einem Hyperlink mit einer Gewinnerzielungsabsicht davon aus, dass Nachforschungspflichten bestehen. In solchen Fällen besteht eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass der Verlinkende von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts Kenntnis hatte.

Infolgedessen liegt nach Ansicht des EuGH in solchen Fällen eine „öffentliche Wiedergabe“ vor.

Fehlt hingegen die Gewinnerzielungsabsicht, muss ermittelt werden, ob der Verlinkende die Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hätte erkennen können.

Fotos und das Urheberrecht

Das Urheberrecht und die Bildnutzung in Social Media sind essentielle Themen, die eine sorgfältige Beachtung erfordern. Unautorisierte Verwendungen von Bildern können erhebliche rechtliche Konsequenzen haben.

Lichtbildwerke und Leistungsschutzrecht: Fotos, die in ihrer schöpferischen Qualität über mehr als nur „Schnappschüsse“ sind, zählen regelmäßig als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG und sind somit urheberrechtlich geschützt. Selbst weniger künstlerisch gestaltete Aufnahmen können unter das Leistungsschutzrecht nach § 72 UrhG fallen, was bedeutet, dass sie urheberrechtlichen Schutz in Form eines Leistungsschutzrechts genießen.

Bildverwendung aus Stockarchiven: Die Verwendung von Bildern aus Stockarchiven kann auch ein erhebliches Abmahnrisiko mit sich bringen. Daher ist es wichtig vor der Verwendung die Nutzungsbedingungen sorgfältig zu prüfen. Insbesondere bei Social Media Plattformen gibt es häufig Einschränkungen oder sogar Verbote zur Nutzung solcher Bilder. Ein bekanntes Beispiel ist die Beschränkung von Pixelio bezüglich der Bildverwendung auf Facebook.

Hochladen, Speichern und Herunterladen von Beiträgen: Das Hochladen, Speichern und Herunterladen fremder Beiträge stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Darüber hinaus werden die Inhalte gemäß § 19a UrhG beim erstmaligen Hochladen öffentlich zugänglich gemacht. In solchen Fällen ist die Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers unerlässlich. Eine erneute öffentliche Wiedergabe an anderer Stelle ist in der Regel nicht zulässig, es sei denn, es liegt eine entsprechende Erlaubnis vor.

Privatsphäre-Einstellungen und das Teilen fremder Beiträge

Beim Teilen fremder Beiträge ist es entscheidend, welche Privatsphäre-Einstellungen der Rechteinhaber für seinen urheberrechtlich geschützten Beitrag gewählt hat. Wenn der Beitrag vom Urheber öffentlich einsehbar gemacht wurde, bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung für das Teilen innerhalb der Plattform.

Öffentliche Einsehbarkeit: Wenn der Urheber seinen Beitrag bewusst für alle Nutzer der Plattform zugänglich gemacht hat, besteht keine Notwendigkeit einer expliziten Zustimmung des Urhebers für das Teilen, insbesondere wenn der Beitrag auch für Nicht-Mitglieder einsehbar ist. Durch die öffentliche Veröffentlichung richtete sich der Beitrag von Anfang an an die Gesamtheit der Internetnutzer. In solchen Fällen kann man zumindest konkludente Einwilligung des Urhebers zur Weiterverbreitung innerhalb der Plattform annehmen.

Einsehbarkeit nur für Freunde/Follower: Anders verhält es sich bei urheberrechtlich geschützten Beiträgen, die nur im „privaten Bereich“ veröffentlicht wurden und nur für Freunde oder Follower einsehbar sind. In solchen Fällen scheidet eine konkludente Einwilligung zur Weiterverbreitung aus. Wenn ein solcher Beitrag durch Verlinkung für alle Nutzer sichtbar gemacht wird, liegt eine unzulässige öffentliche Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG vor. Der Rechteinhaber beabsichtigte erkennbar, den Beitrag nur für seine Follower oder Freunde sichtbar zu machen. Daher ist für jede weitere Veröffentlichung seine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, da andernfalls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Durch eine bewusste und rechtskonforme Bildnutzung können rechtliche Probleme vermieden und ein verantwortungsvoller Umgang mit kreativen Inhalten in Social Media gewährleistet werden.

Der richtige urheberrechtliche Umgang mit Texten

Texte können als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein. Der urheberrechtliche Schutz gilt unabhängig von der Länge des Textes, da es keinen bestimmten Mindestumfang für den Schutz gibt.

Selbst kurze Wortschöpfungen, die häufig auf Instagram und Twitter zu finden sind, können grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk genießen. In einem gerichtlichen Urteil wurde bereits die Schutzfähigkeit eines Werbespruchs mit nur drei Wörtern anerkannt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 18.02.1974, Az. 16 S 3/73).

Jedoch fehlt bei sehr kurzen Texten, insbesondere bei sogenannten „Captions“ (kurze Beschreibungen eines Beitrags), oft die erforderliche Schöpfungshöhe aufgrund des begrenzten Gestaltungsspielraums. Es wird maßgeblich geprüft, ob eine individuelle und fantasievolle Wortwahl vorliegt und ob sich der Text von der üblichen und allgemein gebräuchlichen Wortwahl abhebt.

Auch die Meinungsfreiheit und die Grenzen der Meinungsäußerung sind im Social Media Recht von Bedeutung.

Während diese Plattformen Möglichkeiten zur freien Äußerung von Meinungen bieten, müssen Nutzer auch die Rechte anderer Personen respektieren und keine diffamierenden oder beleidigenden Aussagen tätigen, die Rufschädigung zur Folge haben könnten.

Beim Verbreiten von Beiträgen in sozialen Medien ist es wichtig, sowohl das Urheberrecht als auch das Persönlichkeitsrecht Dritter zu beachten. Unzulässige Äußerungen und die Verletzung des Rechts am eigenen Bild können dabei erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Verbreitung von Äußerungen anderer Nutzer über Dritte: Es kommt häufig vor, dass in sozialen Netzwerken Aussagen anderer Nutzer weiterverbreitet werden, die als wahr oder richtig erachtet werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es sich in Einzelfällen auch um unwahre Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen handeln kann, die einem Dritten schaden. Wenn eine solche Äußerung ohne ausdrückliche und glaubhafte Distanzierung weiterverbreitet wird, kann der Verbreitende dafür haftbar gemacht werden, als hätte er die Aussage selbst getätigt. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können dies auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder Geldentschädigungsansprüche nach sich ziehen.

Rechtsprechung zum Äußerungsrecht in sozialen Medien: Die Veröffentlichung privater Facebook-Nachrichten stellt in der Regel eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung vor oder es handelt sich um eine Thematik von besonderem öffentlichen Interesse. Es gibt auch Urteile, die sich mit der Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung befassen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Unterstellen des Kaufs von Facebook-Fans.

Verbreitung von Bildnissen anderer Personen: Für die Verbreitung oder Veröffentlichung von Fotos, auf denen eine andere Person erkennbar abgebildet ist, ist grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person gemäß § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) erforderlich. Es gibt jedoch Ausnahmen, die gemäß § 23 Abs. 1 KUG greifen können. Zu den zulässigen Ausnahmen gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, Bilder von Versammlungen oder Aufzügen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sowie Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt wurden und einem höheren Interesse der Kunst dienen.

Beim Verbreiten von Beiträgen in sozialen Medien ist es unerlässlich, sowohl das Urheberrecht als auch das Persönlichkeitsrecht Dritter zu respektieren.

Schließlich gibt es auch spezifische Regelungen im Werberecht, die bei der Nutzung von Social Media zu beachten sind.

Influencer-Marketing, gesponserte Beiträge und bezahlte Werbung sind gängige Praktiken auf Social Media Plattformen. Hierbei müssen klare Kennzeichnungsregeln eingehalten werden, um Transparenz für die Nutzer zu gewährleisten. Aber auch Wettbewerber versuchen sich unter einander im Social Media Reichweite zu entziehen.

Das Impressum auf Social Media

Das Thema Impressumspflicht betrifft nicht nur herkömmliche Webseiten, sondern auch soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Instagram. Aufgrund ähnlicher Inhalte und Funktionen wie bei einer Website unterliegen diese Plattformen laut herrschender Rechtsprechung ebenfalls den Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) gemäß § 1 Abs. 1 S. 1.

Wenn Sie eine Unternehmensseite bei Facebook oder eine geschäftliche Präsenz in den sozialen Medien betreiben, müssen Sie gemäß § 5 TMG ein vollständiges Impressum angeben. Dies gilt auch für Plattformen wie Twitter, LinkedIn, Blogs, Google Places und Youtube. In jüngerer Zeit sind sogar Abmahnungen aufgrund fehlender Impressen in XING-Profilen aufgetreten.

Die Impressumspflicht hat durch Gerichtsentscheidungen in Aschaffenburg und Frankfurt sowie durch eine Vielzahl von Abmahnungen bei Facebook deutliche praktische Relevanz erlangt. Es ist daher unerlässlich, dass Sie die Impressumspflicht ernst nehmen und ein vollständiges Impressum auf Ihren geschäftlichen Social Media Profilen bereithalten.

Für rein private Nutzungszwecke eines Social Media Profils besteht dagegen keine Impressumspflicht. Beachten Sie jedoch, dass die Abgrenzung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung nicht immer eindeutig ist und im Zweifelsfall eine Beratung hinzuzuziehen ist.

Influencer: rechtliche Fallstricke auf Social Media

Auch das Influencer-Marketing hat sich mittlerweile zu einer festen Größe in der Medienwelt entwickelt. Jeder, der ein Profil auf Facebook, Twitter oder Instagram betreibt und spezifischen Content in Form von Texten, Bildern und Videos teilt, kann zum Influencer werden. Diese Personen möchten damit ein bestimmtes Publikum ansprechen und ihre digitale Reichweite nutzen. Denn je größer die Reichweite, desto wertvoller wird der Influencer als Werbeträger. Immer häufiger werden Influencer aus sozialen Netzwerken von Unternehmen beauftragt, um gezielte Marken- und Produktkommunikation zu betreiben. Durch ihre große Anhängerschaft verbreiten sie die Botschaften von Marken aus verschiedensten Branchen.

Bei der Zusammenarbeit zwischen Influencern und Unternehmen können jedoch rechtliche Schwierigkeiten auftreten. Besonders im Bereich des Vertragsabschlusses und der Schleichwerbung können nachträglich große Probleme entstehen. Es ist daher wichtig, dass Influencer und Unternehmen sich bewusst mit den rechtlichen Aspekten des Influencer-Marketings auseinandersetzen und ihre Verträge sorgfältig gestalten. Die Kennzeichnungspflicht für Werbung sowie die Transparenz gegenüber den Followern sind dabei von besonderer Bedeutung.

Ausblick

Insgesamt ist das Social Media Recht ein komplexes Gebiet, das sich ständig weiterentwickelt und an neue technologische Entwicklungen anpasst. Es ist wichtig, sich über die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Nutzung von Social Media Plattformen zu informieren, um mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden und die Vorteile dieser Kommunikationsmittel sicher und verantwortungsvoll nutzen zu können.

Portfolio

Accountsperrung

  • Meta; hier Facebook und Instagram; TikTok; Twitter; Youtube; Playstation
  • wir kommunizieren mit den Plattformen
  • Sperrung des Privataccounts; Einränkungen im Werbekonto von Facebook etc.
  • meist durch Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
  • wir leiten rechtliche Schritte ein

Fake Account

  • Persönlichkeitsverletzungen durch Datenklau sowie Nutzung von Bildnissen
  • Cybermobbing, Rufschädigung
  • Wir kontaktieren die Plattformen unkompliziert und schnell
  • unkomplizierte Abwicklung über Rechtsschutzversicherung

Bildrecht bei Social Media

  • Recht am eigenen Bild
  • wenn ohne Erlaubnis ein Bildnis von Ihnen in einem Post verwendet wird
  • Urheberrechtsverletzungen
  • z.B. bei rechtswidriger Nutzung einer Fotografie ohne Lizenz
  • oder bei rechtswidriger Nutzung von Musik ohne Lizenz, dies gilt insbesondere für Influencer und Unternehmensaccounts

Mobbing

  • Ausgrenzung, Lügung, Beschimpfungen
  • Cyber-Mobbing
  • es ist wichtig, hier frühzeitig Probleme zu melden
  • Auskunftsansprüche nach NetzwerkDG
  • parallel hierzu stellen wir Strafanzeigen
  • unkomplizierte Abwicklung über Rechtsschutzversicherung

Datenschutz im Social Media

  • korrekte Datenschutzerklärung auf Social Media
  • Cookies
  • Datenübermittlung in Drittländer, insbesondere die USA
  • Veröffentlichung Dritter von privaten Daten
  • Schadensersatzforderungen

Schlechte Bewertungen

  • Fake-Bewertungen.
  • falsche Tatsachen werden zugrunde gelegt
  • beleidigende Inhalte
  • wir kontaktieren das Social Media Portal
  • bei nicht anonymen Bewertungen kann man Kontakt direkt mit dem Bewerter aufnehmen
  • unkomplizierte Abwicklung über Rechtsschutzversicherung

Beitragslöschung

  • Beitrag wurde gelöscht, obwohl kein Vertstoß gegen Richtlinien zu erkennen ist.
  • Beitrag wurde gelöscht, obwohl keine beleidigenden oder sonst strafrechtlich relevanten Inhalte erkennbar sind.
  • Wir kontaktieren das Portal und fordern es auf, den Beitrag wieder zu veröffentlichen.

Wettbewerbsrecht

  • richtige Kennzeichnung bei Werbung.
  • korrektes Impressum.
  • wettbewerbsrechtliche Grundsätze müssen beachtet werden.
  • gekaufte Likes und Bewertungen der Konkurrenz

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Katrin Freihof

Rechtsanwältin Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz RESMEDIA BERLIN

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