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Abmahngesetz

Markenrechtliche Abmahnung: Wie sollten Unternehmen reagieren?

Erhält ein Unternehmen eine markenrechtliche Abmahnung, ist schnelles und richtiges Handeln gefragt. Das Ignorieren einer solchen Abmahnung kann aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Die entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten sind nicht zu unterschätzen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung ist es wahrscheinlich, dass der Markeninhaber seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen wird. 

Berechtigte Abmahnung: Welche Ansprüche hat der Markeninhaber?

Im Falle einer berechtigten Abmahnung kann der Markeninhaber verschiedene Ansprüche geltend machen. Dazu gehört der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung künftiger Markenrechtsverletzungen. Das bedeutet, dass markenrechtsverletzende Produkte vom Markt genommen oder entsprechende Angaben auf Webseiten und Online-Marktplätzen korrigiert werden müssen.

Darüber hinaus kann der Markeninhaber die Vernichtung und den Rückruf der markenrechtsverletzenden Produkte verlangen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme sind jedoch die Interessen aller Beteiligten, auch des Verletzers, zu berücksichtigen.

Der Markeninhaber hat auch ein Recht auf Auskunft, um den Umfang der Markenverletzung und die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche feststellen zu können. Für die Berechnung des Schadensersatzes stehen dem Markeninhaber verschiedene Methoden zur Verfügung, wobei die Lizenzanalogie eine häufig angewandte Methode darstellt. Auch Schadensersatzforderungen sollten anwaltlich überprüft werden, da auch diese häufig überhöht sind.

Schließlich ist der Abgemahnte verpflichtet, die dem Markeninhaber tatsächlich entstandenen Abmahnkosten zu erstatten. Bloß fiktive Abmahnkosten sind hingegen nicht erstattungsfähig. Die Abmahnkosten können aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht erheblich sein. Auch hier ist anwaltliche Beratung sinnvoll. So kann der angesetzte Streitwert zu hoch sein oder der Markeninhaber muss im Innenverhältnis überhaupt keine Anwaltskosten zahlen.

Unterlassungserklärung nach Markenabmahnung: Ja/Nein?

Nach Erhalt einer Markenabmahnung sind Unternehmen nicht nur verpflichtet, die beanstandete Markenrechtsverletzung unverzüglich zu beseitigen, sondern auch zukünftige Verletzungen zu unterlassen. Diese Verpflichtung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine Vertragsstrafe aus dieser Erklärung nur bei einem tatsächlichen Verstoß gegen die darin festgelegten Bedingungen fällig wird.

Vorsicht mit vorformulierten Unterlassungserklärungen

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung für Ihr Unternehmen, eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Häufig enthalten solche vorformulierten Erklärungen zu weitgehende Verpflichtungen oder zu hohe Vertragsstrafen. Es empfiehlt sich daher, jede Unterlassungserklärung vor Unterzeichnung von einem auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Schuldeingeständnis

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung bedeutet nicht, dass Ihr Unternehmen die Markenrechtsverletzung anerkennt. Auch nach Abgabe einer solchen Erklärung bleibt es Ihnen unbenommen, die Berechtigung der Abmahnung zu bestreiten. Dies hat auch der Bundesgerichtshof bestätigt.

Vertragsstrafe bei Verstoß gegen Unterlassungserklärung 

Bei der Entscheidung über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte Ihr Unternehmen sorgfältig vorgehen. Bedenken Sie, dass bei einem Verstoß gegen die Erklärung erhebliche Vertragsstrafen drohen, die mehrere tausend Euro betragen können. Eine Unterlassungserklärung sollte daher nur abgegeben werden, wenn Sie sicher sind, zukünftige Verstöße vermeiden zu können.

Risikoabwägung bei Unsicherheit

Kann die Einhaltung der Unterlassungserklärung nicht garantiert werden, kann es im Einzelfall wirtschaftlich sinnvoller sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben. Zwar riskiert Ihr Unternehmen in diesem Fall ein Gerichtsverfahren, die daraus resultierenden Kosten können jedoch geringer sein als die möglichen Vertragsstrafen. Eine umfassende Beratung über das Für und Wider einer Unterlassungserklärung durch auf Markenrecht spezialisierte Rechtsanwälte ist daher unerlässlich.

Was tun bei einer unberechtigten Markenabmahnung?

Es ist nicht auszuschließen, dass Markenabmahnungen im Einzelfall unberechtigt sind, sei es, weil der Markeninhaber die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht benutzt hat, tatsächlich keine Verwechslungsgefahr besteht oder der Abgemahnte das Zeichen nicht markenmäßig benutzt hat. Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sollten daher stets von auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwälten überprüft werden.

Stellt sich die Abmahnung als unberechtigt heraus, kann der Abgemahnte die Abmahnung zurückweisen und seine Anwaltskosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen. 

Fazit 

Für Unternehmen, die eine Markenabmahnung erhalten, ist es entscheidend, schnell und überlegt zu handeln. In jedem Fall ist es ratsam, professionellen Rechtsrat einzuholen, um die für den Einzelfall beste Vorgehensweise festzulegen.

 

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