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TEIL II Frequently Asked Questions – unser Abmahnungs-FAQ: Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Abmahnungen

In der vergangenen Woche haben wir in Teil I zu diesem Beitrag diese häufig gestellten Fragen beahndelt: Was ist eine Abmahnung und warum wird sie verschickt? Aus welchem Grund kann ich eine Abmahnung erhalten? Wie sollte man sich verhalten? Teil I des Beitrages finden Sie hier in unserem Blog …

 
 

  • Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung stets beigefügt ist, ist natürlich zugunsten des Abmahnenden formuliert und daher meist sehr weit gefasst. Eine derartige Unterlassungserklärung sollten Sie auf keinen Fall unterschreiben, da Sie sonst womöglich schnell wieder einen von der Unterlassungserklärung erfassten Rechtsverstoß begehen und dann wird die Vertragsstrafe sofort fällig und Sie müssen nicht erst nocheinmal auf Ihr fehlverhalten hingewiesen werden. Aus dem Grund ist es sehr ratsam, die Unterlassungserklärung zu modifizieren, also abzuändern und gewisse rechtliche Standardsätze hinzuzufügen oder auszutauschen. Gerade bei der Formulierung solcher modifizierten Unterlassungserklärungen kann anwaltliche Hilfe sehr nützlich sein.

  • Ist eine Abmahnung nur wirksam, wenn sie von einem Anwalt verfasst wurde?

Nein. Es wäre falsch und fahrlässig, zu denken, nur weil kein Anwalt im Briefkopf steht, sei die Abmahnung unwirksam oder unzulässig. Abmahnen kann jeder, der in seinem Recht verletzt ist. Häufig ist es jedoch so, dass Anwälte aufgrund ihres juristischen Fachwissens eingeschaltet werden, um komplexe Sachverhalte  sowie die Rechtslage genau einschätzen können. Um sich nicht selbst in die Gefahr einer möglichen Gegenabmahnung zu begeben, überprüfen wir daher gern nochmal Ihren Onlineshop oder Ihre Webseite.

  • Was ist eine Gegenabmahnung?

Bekommt man eine Abmahnung, ist es normal, dass man sich (v.a. im Wettbewerbsrecht) auf der Webseite des Abmahnenden nach gleichartigen oder anderen Rechtsverstößen umschaut, wie z.B. mangelhafte oder fehlende Grundpreisangaben nach der Preisangabenverordnung. Hat man dann etwaige Rechtsverstöße gefunden, kann man laut Rechtsprechung auch eine Abmahnung an den Abmahnenden schicken und so seine Kosten “gegeneinander aufrechnen”. Dadurch lassen sich die Kostenansprüche gegenseitig aufheben, sodass man nur noch die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes und nicht die des Gegners zahlen muss. Sofern der Gegenanspruch begründet sei, entschied das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 22.08.2013 ( AZ: 4 U 52/13), ist eine Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Tatsache sollte man vor einer Abmahnung nocheinmal seinen eigenen Webauftritt prüfen lassen, ob nicht doch irgendwo Rechtsverstöße schlummern und erst dann abmahnen. Für den Abgemahnten lohnt es sich, einmal die Webseite des Gegners von einem Juristen checken zu lassen.

  • Was mache ich, wenn ich mehrere Abmahnungen für den gleichen Rechtsverstoß erhalte?

Sollten Sie für einen absolut identischen Rechtsverstoß (z.B. eine veraltete Widerrufsbelehrung) von mehreren Konkurrenten abgemahnt werden, haben Sie die Wahl, wem gegenüber Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Denn die Unterlassungserklärung dient der Beseitigung der Wiederholungsgefahr und enthält eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe, die bei jedem Fall des Zuwiderhandelns fällig wird – und so einem erneuten Rechtsverstoß vorbeugen soll. Sie müssen, wenn Sie sich an einen Konkurrenten wenden und mit diesem einen Unterlassungsvertrag (Unterlassungserklärung) unterzeichnen, sich den anderen Konkurrenten nicht mehr gegenüber verpflichten. Aber Sie müssen den anderen deutlich zeigen, dass Sie bereits für den gleichen Rechtsverstoß eine Unterlassungserklärung abgegeben haben.
 
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