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So geht das mit den Fotorechten in Ihren Unternehmensaccounts bei Twitter, Facebook und Co.

Das Problem ist eigentlich ein altbekanntes: Veröffentlichungen von fremden Bildern können gegen die Rechte Dritter, insbesondere gegen das Urheberrecht verstoßen. Doch immer wieder werden Bildrechte missachtet und es kommt zu teils kostspieligen Abmahnungen. Wir erklären, auf was Sie im B2B-Social Media Marketing zu achten haben.
 1. Grundsätzlich keine Veröffentlichung von Bildern ohne Einverständnis
Es ist immer die Entscheidung des Urhebers als Ersteller eines Bildes, ob, wie, wo und von wem sein Bild verwendet oder veröffentlicht wird. Solange der Urheber keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat, dürfen die Bilder also auch nicht in Social Media-Profilen genutzt, hochgeladen oder geteilt werden.
Hier hilft es übrigens auch nicht, dass zumindest die Quelle mit einem Copyright o. ä. des Bildes angegeben wird. Ohne ein Einverständnis darf ein Bild auch nicht mit Quellenangabe veröffentlicht werden. Zwar macht eine fehlende Quellenangabe die Sache am Ende teurer, was den Schadenersatz angeht, den der Angemahnte am Ende bezahlen muss. Grundsätzlich führt eine Quellenangabe aber nicht dazu, dass die Bildveröffentlichung vielleicht doch „ein bisschen rechtmäßiger“ wird.
 2. Vorsicht beim Recht am eigenen Bild
Bei Bildern kann auch das „Recht am eigenen Bild“ zu beachten ein. Es ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt […]“
Fotos von Personen dürfen also dann nur veröffentlicht werden, wenn die abgelichtete Person selbst auch ihr Einverständnis dazu gibt. Dieses Einverständnis kann schriftlich oder konkludent durch Verhalten erteilt werden, etwa wenn Sie Veranstaltungen in Ihrem Unternehmen durchführen:

  • ausdrücklich: Der Fotograf fragt bei jedem Gast direkt beim Fotografieren ab, ob das Bild veröffentlicht werden darf – und vermerkt das am besten in einer Liste.
  • konkludent: Am Eingang der Veranstaltung oder auf den Eintrittskarten ist deutlich vermerkt, dass Fotos gemacht werden, die im Social Web veröffentlicht werden. Mit dem Zutritt erklärt jeder Gast/Teilnehmer sein Einverständnis mit dem Veröffentlichen von Fotos, auf denen er ggf. erkennbar ist.

Ausnahmsweise ist nach § 22 KUG keine Einwilligung erforderlich, wenn eine Person der Zeitgeschichte in abgebildet ist. VIP´s sind daher weniger geschützt, als das bei „Normalpersonen“ der Fall ist
Eine wichtige Ausnahme zur Einwilligung gibt es noch: Ist die Person auf dem Bild nicht wirklich erkennbar, sondern lediglich „Beiwerk“, steht sie nicht im Mittelpunkt und ihr Einverständnis muss zur Veröffentlichung ebenfalls nicht vorliegen.
3. Unternehmen haften für ihre Mitarbeiter
Fotos, Grafiken und Videos und alle sonstigen Materialien müssen also vor ihrer Verwendung auf Social-Media-Plattformen grundsätzlich auf die Rechte anderer hin überprüft werden. Werden fremde Urheberrechte verletzt, können Unternehmen auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen werden und haften.
So hat aktuell das Oberlandesgericht München entschieden, dass ein Unternehmer als Auftraggeber einer Webdesigagentur für deren Urheberrechtsverstöße haftet (Beschlusss vom 15.01.2015 – 29 W 2554/14). In dem Fall hatte ein Unternehmen eine Werbeagentur mit der Erstellung seiner Internetpräsenz beauftragt. Die Agentur stellte dabei auch eigenständig Bildmaterial ein. Dabei benutzte jedoch urheberrechtlich geschützte Bilder, ohne diese lizensieren zu lassen, weshalb der Unternehmer vom Urheber per Abmahnung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Der Unternehmer verteidigte sich damit, dass nicht er, sondern die Werbeagentur die Bilder hochgeladen habe und damit auch für die Überprüfung von Rechten verantwortlich sei. Dieser Argumentation folgte das Gericht allerdings nicht, sondern gab der Klage des Urhebers statt. Daraus ist zu folgern, dass der Verwender eines Bildes stets die Herkunft des Bildes zu überprüfen hat, auch wenn er dafür eigentlich ein anderes Unternehmen beauftragt. Wer ein Bild benutzt, ohne die Rechtekette zurückzuverfolgen, handelt sorgfaltspflichtwidrig und kann abgemahnt werden.
Wir empfehlen daher die Einrichtung eines Datenpools mit rechtmäßig erworbenem und lizensiertem Content aufzubauen. Über Social Media Guidelines sollten alle Mitarbeiter verpflichtet werden, nur Dateien aus diesem Pool innerhalb von Social-Media-Accounts der Firma zu nutzen. Lassen Sie niemals das Hochladen von fremdem Bild- und Videomaterial zu.
4. Problem: Teilen im Social Web
Auf Social-Media Plattformen kann das teilen von Inhalten zu urheberrechtlichen Problemen führen. Wer beispielsweise einen Artikel auf Facebook teilt, sorgt automatisch dafür, dass diese inklusive Vorschaubild in der eigenen Timeline verlinkt wird. Diese Vorschaubilder sind jedoch ebenfalls urheberrechtlich geschützt und werden durch das „Teilen“ rechtserheblich verwendet. Auch hier können also Abmahnungen drohen.
In privaten Profilen kann die Veröffentlichung von Vorschaubildern in den Einstellungen deaktiviert werden. Bei geschäftlichen Profilen geht das teilweise jedoch nicht.
Daher empfehlen wir, Inhalte über den Dateianhang nur mit eigenen Bildern zu teilen. So wird das automatische Veröffentlichen von fremden Vorschaubildern verhindert und möglichen Urheberrechtsverstößen damit vorgebeugt.
5. Problem: Teilen-Button
Risiken ergeben sich jedoch nicht nur aus dem Teilen fremder Inhalte, sondern auch bereits durch das Einbinden der Buttons selbst, über die andere Ihre Inhalte „liken“ oder sonst „sharen„ sollen. Diese Button können direkt zu Urheberrechtsverletzungen führen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt /Main stellt das Einbinden von Like-Buttons eine „Aufforderung zum Teilen“ dar, wodurch an die teilende Person eine Nutzungslizenz vergeben werde. Sind die Bilder in der eigenen Internetpräsenz keine eigenen, könne die für das Teilen von Content die erforderliche Social-Media Lizenz fehlen. Das gelte auch, wenn der Seitenbetreiber zwar die Lizenz zum Veröffentlichen der Bilder habe. Diese beinhalte nämlich nicht automatisch auch das Recht des Seitenbetreibers, seinen Users Lizenzen zum Teilen zu vergeben (Urteil vom 17.07.2014 – 2 – 03 S 2/14).
Besonders riskant ist das Einbinden von Like-Buttons, da Facebook die gesamte Internetseite nach Bildern durchsucht und daraus eine Auswahl als Vorschaubilder zusammenstellt. Hierzu ist auch die Thumbnail-Entscheidung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08) zu beachten, wonach das öffentliche Zugänglichmachen von Abbildungen von Werken in einer Vorschau (Thumbnails), die Dritte ins Internet eingestellt haben, bereits gegen das Urhebergesetz verstößt.
Dieses Risiko lässt sich über den Einsatz des Open Graph Protocols, der Facebook-Schnittstelle zur Facebook-API minimieren. Damit kann festgelegt werden, welches Bild beim Teilen weitergeleitet wird. So kann technisch das Bild aus dem Artikel unterdrückt und ein Standard-Vorschaubild für das Teilen im Social Web freigegeben werden.
Fazit
Auch im Social Web sind die Urheberrechte und das Recht am eigenen Bild Dritter zu beachten. Eine Veröffentlichung von Bildern ohne das Einverständnis der Rechteinhaber ist unzulässig. Es empfiehlt sich daher, einen eigenen Datenpool für Mitarbeiter einzurichten, in dem der Content mit geklärten, ausreichenden Lizenzen abgespeichert ist. Werden Inhalte über Ihre Profile geteilt, sollten fremde Vorschaubilder grundsätzlich durch eigene Bilder ersetzt werden. Beim Einbinden einer Teilfunktion auf der eigenen Internetpräsenz ist zusätzlich darauf zu achten, dass die eingebundenen Bilder nicht nur veröffentlicht werden dürfen, sondern Sie auch die Lizenz haben, diese im Social Web zu nutzen.

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