Abmahnung des IDO: Keine Abmahnung eigener Mitglieder ist Rechtsmissbrauch
Haben Sie eine Abmahnung des IDO Verband für Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) erhalten? Nach einem Urteil des Landgerichts Heilbronn handelt ein Abmahnverband rechtsmissbräuchlich, wenn er Dritte abmahnt, eigene Mitglieder dagegen von Abmahnungen „verschont“ (Urteil vom 20.12.2019, Az.: 21 O 38/19 KfH).
Der Fall zur Abmahnung des IDO
Der IDO Verband hatte einen Online-Händler wegen diverser Rechtsverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Im nachfolgenden Verfahren behauptete der Onlinehändler zu der IDO-Abmahnung, das Verhalten des Verbandes sei rechtsmissbräuchlich, da er nur gegen Dritte, nicht aber gegen Rechtsverstöße seiner eigenen Mitglieder vorgehe. Das Landgericht gab dem Händler recht, denn der IDO konnte diesen Vorwurf nicht entkräften. Er konnte weder Angaben zu einer Anzahl von Verfahren gegen eigene Mitglieder machen, noch konkrete Beispiele für solche Verfahren nennen.
Fazit
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten bleibt.
Eine Sonderstellung für Mitglieder des IDO dürfte es in Zukunft aber sehr wahrscheinlich nicht mehr geben. Auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs sollte bei Abmahnungen des IDO in Zukunft ein besonderes Augenmerk gelegt werden. Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, das jetzt jedes Verfahren gegen den IDO mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs ein Selbstläufer wird. Der Einwand hilft sicherlich, aber ob die Voraussetzungen eines Rechtmißbrauchs erfüllt sind, entscheidet jedes Gericht selbst.
Wann liegt Rechtsmißbrauch vor?
Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Wann Rechtsmißbrauch vorliegt, ist anhand der Umstände zu prüfen. Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Fall Rechtsmißbrauch bejaht, da ein krasses Missverhältnis zwischen dem Jahresgewinn des Abmahners und seinem finanziellen Kostenrisiko bestand, das er aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen zu tragen hatte (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I ZR 248/16).