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Sie haben eine Abmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, was zu tun ist.

Wer im Internet geschäftlich tätig ist oder einen Onlineshop betreibt, kann sehr schnell zum Opfer einer Abmahnung werden. In der Regel werden Verstöße in Bereich des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts oder des Urheberrechts abgemahnt. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, den Informationspflichten beim Fernabsatzgeschäft oder die Preisauszeichnungspflichten. Hinzu kommen Verstöße im Online Marketing Recht wie E-Mail-Marketing oder Social Media Marketing. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt werden.

Das Problem mit Abmahnungen.

Wer im Internet geschäftlich tätig ist oder einen Onlineshop betreibt, kann sehr schnell zum Opfer einer Abmahnung werden. In der Regel werden Verstöße in Bereich des Wettbewerbsrechts, des Markenrechts oder des Urheberrechts abgemahnt. Den weitaus größten Anteil dürften dabei wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben. Darunter fallen zum Beispiel Verstöße gegen Marktverhaltensregeln wie die Impressumspflicht, die Informations-pflichten beim Fernabsatzgeschäft oder die Preis-auszeichnungspflichten. Hinzu kommen Verstöße im Online Marketing Recht wie E-Mail-Marketing oder Social Media Marketing. Praktisch jeder kleine Fehler kann abgemahnt werden.

Was ist eine “Abmahnung”?

Eine Abmahnung ist ein „Vertragsangebot“. Der Abmahner behauptet, der Abgemahnte habe einen Rechtsverstoß begangen und macht Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und gegebenenfalls Auskunft geltend. Was den Unterlassungsanspruch angeht, bietet der Abmahner mit seinem Schreiben an, diesen Anspruch vertraglich über eine Unterlassungserklärung zu regeln. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, wird der Abmahner im Normalfall gerichtliche Schritte einleiten.

Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltend machung eines Unterlassungsanspruchs. Der Abgemahnte wird aufgefordert, schriftlich seine Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft nicht mehr zu begehen.

Es reicht übrigens nicht aus, den Verstoß nur zu beseitigen, also das rechtswidrige Produktfoto einfach zu entfernen oder die abgemahnte Preisauszeichnung zu berichtigen und ansonsten die Abmahnung zu ignorieren. War der Verstoß einmal vorhanden, besteht direkt die sog. Wiederholungsgefahr. Es wird dann grundsätzlich angenommen, dass der Abgemahnte den Verstoß immer wieder in gleicher Weise wiederholen wird. Die Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur über die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer spürbaren Vertragsstrafe ausgeräumt werden. Solange also keine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, kann der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen und so seinen Anspruch durchsetzen.

Wer darf abmahnen?

Das ist unterschiedlich: Im Marken- und Urheberrecht dürfen der Rechteinhaber bzw. der Lizenznehmer (Markeninhaber, Urheber, Nutzungsberechtigter usw.) abmahnen.

Im Wettbewerbsrecht ist in § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt, wer Ansprüche geltend machen darf:

      • jeder Mitbewerber
      • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
      • qualifizierte Einrichtungen mit Eintrag in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
      • Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

 

Besonderheiten aufgrund des Anti-Abmahngesetzes

Zum 2.12.2020 ist das “Anti-Abmahngesetz” in Kraft getreten, mit dem einige Regelungen im UWG geändert wurden:Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nur solche Mitbewerber anspruchsberechtigt, die tatsächlich geschäftlich tätig sind und in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nach-fragen.Außerdem erfolgt eine Eintragung von Abmahnvereinen, wie zum Beispiel dem IDO, nur dann in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die
Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig vom Bundesamt für Justiz überprüft. Damit soll verhindert werden, dass die Vereine Händler in den unterschiedlichsten Branchen und Warengruppen abmahnen, ohne selbst eine höhere Anzahl von Mitbewerber-Händlern zu ihren Mitgliedern zu zählen.

Muss erst abgemahnt werden?

Nein. Rein rechtlich muss nicht abgemahnt werden, sondern der Anspruchsteller kann sofort eine einstweilige Verfügung beantragen. Das vorherige Verschicken der Abmahnung ist keine formelle Voraussetzung für die Einleitung des Gerichtsverfahrens.

§ 12 UWG regelt daher z. B. für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nur, dass der Anspruchsteller dem Anspruchsgegner vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (nicht muss!), eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Aber: Zieht der Anspruchsteller sofort vor Gericht, trägt er das Kostenrisiko im gerichtlichen Verfahren. Hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Erklärt der Beklagte im gerichtlichen Verfahren, dass er sofort die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hätte, wenn er dazu vor Einleitung des Gerichtsverfahrens Gelegenheit gehabt hätte, werden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Er gewinnt dann zwar das Verfahren, muss aber trotzdem die Prozesskosten selbst tragen.

Wann liegt bei einer Abmahnung Rechtsmissbrauch vor?

Im Internet kann man viel über “Abmahnmissbrauch” nachlesen. Im Wettbewerbsrecht ist gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Rechtsmissbrauch vorliegen kann. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Abmahnungen danach rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Jahresgewinn des Abmahners und seinem finanziellen Kostenrisiko besteht, das er aufgrund der Vielzahl der Abmahnungen zu tragen hat (Urteil vom 26.04.2018, Az.: I ZR 248/16). In dem Fall entschied der BGH über eine Abmahnwelle, die ein Händler für Briefkästen gegen unzählige Baumärkte initiiert hatte. Der Händler hatte einen Rechtsanwalt damit beauftragt, über 200 Abmahnungen an Mitbewerber zu verschicken. Gleichzeitig lag sein in 2013 erzielte Jahresumsatz unter 6.000 EUR. Dazu standen die durch die Abmahnungen entstandenen Kostenrisiken in keinem wirtschaftlichen Verhältnis. Der BGH entschied daher, dass kein kaufmännisch handelnder Unternehmer Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe eingehen würde. Hier stünden nicht bezahlte Anwaltskosten für den Abmahner in sechsstelliger Höhe einem Jahresgewinn von unter 6.000 Euro gegenüber. Dem Abmahner sei es daher offenbar nur darum gegangen, seine Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten.

Verschickt ein Wettbewerber z. B. systematisch Abmahnungen wegen geringer Wettbewerbsverstöße, kann dies rechtsmissbräuchlich sein. Betroffene Händler sollten sich anwaltlich beraten und sich solche Abmahnungen im Zweifel nicht gefallen lassen.

Was ist die “Vertragsstrafe”?

In der Regel ist der Abmahnung eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die unterzeichnet werden soll. Diese enthält immer eine Formulierung zur Vertragsstrafe. Danach soll sich der Abgemahnte verpflichten, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und muss versprechen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung dagegen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt im Normalfall bei 5.000,00 EUR. Vertragsstrafen werden immer recht hoch angesetzt, da sie nach der Rechtsprechung geeignet sein müssen, den „Störer“ von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten. Beträge von mehreren tausend EUR können daher je nach Einzelfall als angemessen anzusehen sein.

Höhe der Vertragsstrafe gegen kleine Unternehmen

Nach § 13 a Abs. 2 UWG ist die Vertragsstrafe bei kleinen Unternehmen auf 1.000 EUR gedeckelt, wenn /einfacher Verstoß vorliegt/und der Abgemahnter in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

Aber: Zulässig sind auch Vertragsstrafenversprechen nach dem sog. Hamburger Brauch: Rechtlich ist der Abgemahnte – zumindest bei der ersten Abmahnung – nicht verpflichtet, eine vorher bezifferte Vertragsstrafe in bestimmter Höhe zu akzeptieren. Denn diese müsste er im geringsten Wiederholungsfall tatsächlich bezahlen. Besser ist daher diese Formulierung:

Hamburger Brauch
“… verpflichtet sich, für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an den Unterlassungsgläubiger eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird und im Streitfalle seitens des Unterlassungsschuldners zur Überprüfung durch das zuständige Gericht gestellt werden kann…”

Wie hoch ist der Schadensersatz bei einer Abmahnung?

Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Abgemahnte den Schaden tragen, der dem Abmahner durch den Verstoß entstanden ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten und der Aufwand des Abmahners für die Abmahnung. Für Wettbewerbsverstöße ist das beispielsweise in § 9 Satz 1 UWG geregelt:

“Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.”

Hier einige ausgewählte Gegenstandswerte mit den daraus entstehenden Anwaltsgebühren für eine Abmahnung nach dem Rechtsanwaltsgebührengesetz (RVG):

 

Abmahnung - Kosten des Rechtsanwalts

 

Bei einem Gegenstandswert von bis zu 25.000,00 EUR betragen die Anwaltskosten also 1,3 Gebühr = 1.024,40 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR Auslagen und Mehrwertsteuer.

 

Kein Aufwendungsersatz bei geringfügigen Verstößen

Ist der Abmahner ein Mitbewerber, hat er bei geringfügigen Verstößen keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Abge-mahnten, vgl. § 13 Abs. 4 UWG. Das gilt bei diesen Verstößen:

/Verstöße gegen die Informationspflichten/Verstöße gegen Kennzeichenpflicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien

/Verstöße gegen die DSGVO, wenn der Abgemahnte ein Unternehmen oder ein Verein ist, das bzw. der in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Aber: Auch diese Regelung gilt nicht für abmahnende Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder Gewerkschaften. Diese können auch weiterhin kleinere Verstöße abmahnen.

Was passiert nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung in der Abmahnung?

Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung wird ein verbindlicher Vertrag geschlossen. Der Abgemahnte ist damit verpflichtet, sich an sein Versprechen zu halten und im Falle der Zuwiderhandlung die vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen.

Dieser Vertrag kann ordentlich nicht gekündigt werden. Er ist auch dann wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung nur zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens unterschrieben wird, ein Rechtsverstoß nach Meinung des Abgemahnten aber gar nicht vorliegt. Er kann sich also später nicht darauf berufen, dass die Rechtslage ganz anders sei und er es nicht “ernst” gemeint habe. Denn:

Vertrag ist Vertrag!

Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Da es in Klageverfahren in manchen Fällen zu lange dauert, bis eine Entscheidung vorliegt, sieht das Verfahrensrecht für Eilfälle den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor.

Verstöße gegen Wettbewerbs-, Marken- oder Urheberrecht führen zumeist zur Eilbedürftigkeit und berechtigen daher zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung.

Die Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird wegen der üblicherweise hohen Gegenstandswerte in Abmahnangelegenheiten regelmäßig bei den Landgerichten be-gründet sein. Diese sind bereits ab Gegenstandswerten von 5.000,00 EUR zuständig. Da hier Anwaltszwang herrscht, ist der Anspruchsgegner gezwungen, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen. Zum Verfahren daher nur soviel:

In dringenden Fällen kann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, (§ 937 Abs. 2 ZPO). Gerade in Wettbewerbsverfahren wird die dafür erforderliche Eilbedürftigkeit vermutet, so dass die einst-weilige Verfügung meist sofort ergeht.

Der Abgemahnte bzw. Anspruchsgegner erfährt daher erst dann von dem Verfahren, wenn der Gerichtsvollzieher schon vor der Tür steht und der Beschluss zugestellt wird. Er kann dann zwar noch Widerspruch einlegen, aber die einstweilige Verfügung ist trotzdem vollstreckbar. Ohne, dass das Gericht die Vollstreckung auf seinen Antrag hin extra aussetzt, muss sich der Anspruchsgegner daher bis zur Entscheidung über sein Rechtsmittel an die einstweilige Verfügung halten. Sonst droht ihm ein Ordnungsgeld.

Was ist eine “Schutzschrift”?

Wenn der Abgemahnte eine Abmahnung nicht akzeptieren will, kann er versuchen, den Erlass einer einstweiligen Verfügung dadurch zu verhindern, indem er einen Anwalt damit beauftragt, Schutzschriften bei den Gerichten hinterlegt. Hierbei handelt es sich um einen „vorweggenommenen“ Schriftsatz für den Fall, dass der Gegner die einstweilige Verfügung tatsächlich beantragt. Dieser Schriftsatz wird an möglichst alle Gerichte geschickt, bei denen der Gegner vielleicht den Antrag stellen könnte.

Damit kennt das Gericht bereits die Argumente des Antragsgegners und wird den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gegebenenfalls zurückweisen oder zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Was ist eine “Abschlusserklärung”?

An den Erlass einer einstweiligen Verfügung schließt sich die Aufforderung des Abmahners an, eine sog. Abschlusserklärung abzugeben. Damit fordert der Antragssteller den Antragsgegner auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf Rechtsmittel zu verzichten.

Wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, ist diese nur vorläufig. Sie lässt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klageverfahren in der Hauptsache nicht entfallen, so dass die Sache noch nicht abgeschlossen ist. Diese Wirkung hat erst die Abschlusserklärung. Wer also eine einstweilige Verfügung „gefangen” hat und das nachfolgende Klageverfahren verhindern will, sollte eine Abschlusserklärung dahingehend abgeben, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung in der Angelegenheit akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet. Erst dann kann der Gegner nicht mehr weiter prozessieren.

Wichtig:

Die Abschlusserklärung muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung abgegeben werden. Wer die einstweilige Verfügung nicht weiter vor Gericht angreifen will, sollte die Abschlusserklärung rechtzeitig und freiwillig an den Anspruchsteller schicken. Denn: Nach Ablauf der zwei Wochen befindet sich der Anspruchsgegner in Verzug, wenn er sich nicht äußert. Wird er nach Ablauf der Frist vom Gegenanwalt dazu aufgefordert, fallen weitere Anwaltsgebühren für ihn an. Das gilt es zu vermeiden.

Was ist besser: Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung?

Das kommt darauf an:

Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, hat dies den Vorteil, dass die Sache relativ kostengünstig und kurzfristig “vom Tisch” ist. Nachteil: Der Abgemahnte läuft Gefahr, in den nächsten Jahren die vereinbarte Vertragsstrafe an die Gegenseite zahlen zu müssen, wenn ihm der genannte Fehler nochmals unterläuft. Und: Mit jeder Wiederholung des Verstoßes wird die Vertragsstrafe höher angesetzt.

Die einstweilige Verfügung hat dagegen den Vorteil, dass der Gerichtsbeschluss für den Fall der Wiederholung des Verstoßes keine Vertragsstrafe, sondern ein Ordnungsgeld vorsieht. Das Ordnungsgeld kann geringer ausfallen als die Vertragsstrafe. Da es zudem an die Staatskasse zu zahlen ist, besteht auf der Gegenseite zumeist nur eine geringe Neigung, einen solchen Antrag auch zu stellen.

Nachteil: Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten zuzüglich der außergerichtlichen Abmahnkosten aus der ausgesprochenen Abmahnung. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung ist daher zunächst teurer als die Unterzeichnung einer einstweiligen Verfügung, könnte sich aber auf lange Sicht auszahlen.

Am Ende hängt die Entscheidung davon ab, wie hoch das Risiko ist, den Verstoß zu wiederholen.

Bildnachweise
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