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Werbung Mit Herstellergarantie

Herstellergarantie: Online-Händler müssen Bedingungen angeben

Gibt es eine Herstellerganrantie, müssen Online-Händler auch über deren Bedingungen informieren – selbst wenn sie damit in ihren Angeboten keine Werbung treiben. So eine Entscheidung des Landgerichts Bochum mit Urteil vom 27.11.2019 (Az. I-15 O 122/19).

Der Fall zur Herstellergarantie

Ein Händler hatte eine Apple Watch über eBay angeboten, ohne dabei auf die bestehende Apple-Garantie oder deren Bedingungen hinzuweisen. Das Landgericht Bochum wertete dies als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz. Der Händler sei verpflichtet, den Verbraucher über vorhandene Garantien zu informieren. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um Händler- oder Hersteller-Garantien handele oder ob im Angebot aktiv mit der Garantie geworben werde. Online-Händler treffe sogar eine Nachforschungspflicht bezüglich bestehender Hersteller-Garantien.

Fazit

Die Angaben zu den Garantien gehören zu den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten für Unternehmen. Nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Art. 246 a § 1 Nr. 9 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
ist zu informieren über „gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien …“. Die Rechtsprechung ist sich bislang nicht einig zu der Frage, ob sich die Vorschrift nur auf Garantien bezieht, mit denen der Händler auch werben will (siehe Urteil des Landgerichts Hannover vom 23.09.2019, Az. 18 O 33/19), oder auch auf Herstellergarantien wie im vorliegenden Fall, von denen der Händler ggf. nicht einmal etwas weiß.

Mit diesem Urteil verschärft die Rechtsprechung jedenfalls erneut die Vorgaben für den Verkauf von Garantie-Produkten. Da sich die Rechtsprechung zu der Frage bislang sehr uneinheitlich darstellt, sollten Händler Vorsicht walten lassen und in jedem Falle umfassend auch über etwaige Händlergarantien informieren.

Nach § 479 BGB muss eine Garantieerklärung

  • einfach und verständlich abgefasst sein.
  • Sie muss enthalten:
    • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
    • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Das bedeutet: Sämtliche Angaben müssen detailliert und speziell zu der betreffenen Ware in der jeweiligen Artikelbeschreibung enthalten sein.
Bildnachweis für diesen Beitrag: Eigens– stock. adobe. com

 

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