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P2B Verordnung

Neue P2B Verordnung der EU zur Stärkung der Unternehmerrechte gegenüber Plattformen und Suchmaschinen

Plattformen und Suchmaschinen sind nicht mehr aus dem Online-Handel wegzudenken- die Darstellung des eigenen Angebotes auf diesen Kanälen ist für Online-Händler daher von wesentlicher Bedeutung.

In der Vergangenheit entwickelte sich im Verhältnis zwischen Unternehmern und Plattformanbietern ein immer stärkeres Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten und führte zu einer wachsenden Abhängigkeit der Unternehmer von marktdominierenden Plattform- und Suchmaschinenanbietern.

Mit der sogenannten Platform-to-Business-Verordnung (EU-Verordnung 2019/1150)  – P2B Verordnung tritt die EU dieser Entwicklung nun entgegen und versucht mit neuen Regelungen mehr Transparenz und Fairness im Verhältnis zwischen gewerblichen Nutzern und Plattformanbietern zu schaffen.

Wen betrifft die P2B Verordnung?

Die Verordnung regelt das Verhältnis zwischen gewerblichen Nutzern und den Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten und Suchmaschinen. Der Begriff des Online-Vermittlungsdienstes umfasst dabei z.B. Online-Marktplätze wie Amazon und eBay, Preisvergleichsseiten, soziale Netzwerke oder Reiseportale. Die Regelungen gelten unabhängig vom Sitz des Plattformbetreibers. Voraussetzung ist, dass der gewerbliche Nutzer über eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in der EU verfügt und seine Waren oder Dienstleistungen an in der EU-befindliche Verbraucher anbietet.

Was regelt die P2B Verordnung?

Bei der Gestaltung von AGB haben Plattformbetreiber in Zukunft diverse Vorgaben und Informationspflichten einzuhalten.

Sie werden in Zukunft beispielsweise dazu verpflichtet Ihre AGB klar und verständlich zu formulieren und eine leichte Verfügbarkeit der Texte sicherzustellen. Ist eine AGB-Änderung geplant, hat der Plattformbetreiber den Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist zu informieren. Bei Änderungen steht dem Nutzer ein Kündigungsrecht zu.

Zusätzlich sind nach den Regelungen der Verordnung unter anderem folgende Punkte in die AGB aufzunehmen:

Behält sich der Plattformbetreiber die Einschränkung oder Aussetzung des Dienstes gegenüber dem Nutzer vor, hat er in seinen AGB Gründe zu benennen, die eine solche Entscheidungen zur Folge haben können. Beschließt ein Plattformbetreiber eine entsprechende Maßnahme gegenüber einem Nutzer, besteht in Zukunft die Pflicht diese zu begründen.

Weiterhin wird der Plattformbetreiber künftig dazu verpflichtet dem Nutzer ein leicht zugängliches und kostenfreies Beschwerdemanagement zur Verfügung stellen, mit dem eine Bearbeitung in angemessenem Zeitrahmen gewährleistet wird. Für den Fall nicht lösbarer Konflikte hat der Plattformbetreiber in seinen AGB Mediatoren zu benennen.

Bei einer Vermarktung von Waren des Nutzers über zusätzliche Vertriebskanäle oder Partnerprogramme des Plattformbetreibers, muss dieser dem Nutzer weitere Informationen in seinen AGB zur Verfügung stellen.

Zusätzlich sind dort Informationen über Auswirkungen der AGB auf Inhaberschaft und Kontrolle über Rechte des geistigen Eigentums des Nutzers vorzuhalten und über einen vorhandenen oder nicht vorhandenen technischen oder vertraglichen Zugang des Plattformbetreibers zu Nutzerdaten nach Beendigung des Vertrages informieren.

Folgt die Darstellung auf Plattformen einem durch Parameter bestimmten Ranking, ist der Plattformbetreiber künftig verpflichtet die wesentlichen Parameter offenzulegen und deren Gewichtung zu begründen. Werden bei der Erstellung des Rankings finanzielle Aspekte berücksichtigt, muss auch über deren zusätzliche Auswirkungen informiert werden.

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

Die Verordnung tritt am 12.07.2020 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft. Sie gilt unmittelbar und bedarf keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht.

Besteht Handlungsbedarf?

Ja, mit Inkrafttreten der Verordnung sind Plattformbetreiber dazu verpflichtet, die geregelten Vorgaben und Informationen in ihren AGB abzudecken. Sie sollten daher eine Überprüfung und Anpassung Ihrer Texte vornehmen und interne Mechanismen an die Vorgaben der Verordnung anpassen.

Wir beraten Sie gerne bezüglich Ihres individuellen Anpassungsbedarfs. Kommen Sie gern auf uns zu!

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: donfiore – stock. adobe. com
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