Unrichtige Datenschutzinformation kann abgemahnt werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß nach § 3 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen kann, wenn eine Datenschutzinformation in Online-Angeboten falsche oder unzureichende Informationen enthält (Urteil vom 27.02.2020, 2 U 257/19).
Der Fall
Ein Online-Händler hatte über eBay Kfz-Teile verkauft, dabei jedoch in einer Datenschutzinformation nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert. Er wurde daraufhin von einem Wettbewerbsverband wegen Verstoßes gegen die Informationspflicht nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert.
Die Entscheidung des Gerichts
– DSGVO und UWG sind nebeneinander anwendbar
Das OLG entschied, dass die nationale Regelung im UWG neben der DSGVO zur Anwendung komme, denn die DSGVO sei in Bezug auf die Rechtsbehelfe nicht abschließend. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Mitgliedstaaten verwehrt sein solle, Wettbewerbsverbänden eine Klagebefugnis einzuräumen. Insbesondere enthalte Artikel 80 DSGVO keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Rechtsdurchsetzung. Danach könnten die Mitgliedsstaaten vorsehen, Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen Rechte nach der DSGVO geltend zu machen, wenn ihres Erachtens nach Betroffenenrechte verletzt worden seien. Wettbewerbsverbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gehörten zwar nicht dazu, doch könne weder den Beratungen zur DSGVO noch den Erwägungsgründen entnommen werden, dass die Sanktionen und die Rechtsdurchsetzung in der DSGVO abschließend geregelt seien.
Außerdem habe sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände als schlagkräftiges Instrument bewährt. Sie könnten daher auch bei der Überwachung der Datenschutzregeln einen wesentlichen Beitrag leisten.
Auch werde die Anwendung von § 3a UWG nicht durch die vollharmonisierende UGP-Richtlinie gesperrt, da diese selbst vorsehe, dass Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, vorgingen (Artikel 3 Absatz 4 UGP-Richtlinie).
– Art. 13 DSGVO ist eine Marktverhaltensregel im Sinne des UWG
Nach Auffassung des OLG ist der Wettbewerbsverband berechtigt, Unterlassungsansprüche wegen Verstoßes gegen Art. 13 DSGVO wegen der unzueichenden Datenschutzinformationzu verfolgen. Die hier geregelte Informationspflicht sei eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach handelt wettbewerbswidrig, wer gegen eine Vorschrift verstößt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln soll. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Pflicht zur Datenschutzinformation eine solche Marktverhaltensregel dar:
Die Kenntnis des Namens und der Kontaktdaten des Verantwortlichen habe eine verbraucherschützende Funktion und weise den erforderlichen wettbewerblichen Bezug auf. Sie erleichtere die Kommunikation mit dem Unternehmen. Ebenso seien die Information über die Betroffenenrechte sowie der Hinweis auf das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde einzuordnen.
Gleiches gelte für die Information über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie deren Rechtsgrundlage und über die Dauer der Speicherung.
– Datenschutzinformation: Die Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO
Mit dem Angebot auf der Internethandelsplattform eBay habe der Händler hier gegen Artikel 13 DSGVO verstoßen, da er keine ausreichende Datenschutzinformation und so nicht korrekt über die Datenverarbeitung informiert habe. Der Händler hätte aber vor der Entgegennahme personenbezogener Daten der Käufer und Interessenten über folgende Umstände zu informieren müssen:
(1) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Artikel 13 Absatz 1 lit. a DSGVO);
(2) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Artikel 13 Absatz 1 lit. c DSGVO);
(3) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Artikel 13 Absatz 2 lit. a DSGVO);
(4) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Artikel 13 Absatz 2 lit. b DSGVO);
(5) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Artikel 13 Absatz 2 lit. d DSGVO) und
(6) ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Artikel 13 Absatz 2 lit. e DSGVO).
Fazit zur Abmahnbarkeit einer falschen Datenschtzinformation
Die Rechtsprechung zu der Frage, ob Mitbewerber, Wettbewerbsverbände usw. grundsätzlich Datenschutzverstöße abmahnen können, bleibt weiterhin uneinheitlich. Allerdings wurde eine Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, da der Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufweise. Das bleibt also abzuwarten.
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