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Influencer

Der neue Medienstaatsvertrag Teil 2: Das gilt für Influencer

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ist am 07.11.2020 in Kraft getreten und hat den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst. Informationen zu den Hintergründen finden Sie hier bei uns in Teil 1 des Beitrags. Der MStV hat insbesondere auch die sozialen Medien im Fokus, sodass auch Influencer neue Anforderungen beachten müssen.

Zulassungspflicht?

Grundsätzlich besteht keine Zulassungspflicht für Influencer. Das Hochladen von Bildern, Videosequenzen oder sogenannten Stories fällt eindeutig nicht unter den Rundfunkbegriff. Inhaber von Instagram- oder TikTok-Accounts müssen sich hier also in aller Regel keine Sorgen machen. Etwas anders sieht es jedoch aus, wenn Instagram-TV, Periscope, Twitch oder YouTube-Streams zum Einsatz kommen. Bei längeren Videos, insbesondere bei Live-Streams kann nämlich eine Zulassungspflicht bestehen.

Werbung im neuen Medienstaatsvertrag

Gerade in Anbetracht der aktuellen brisanten Verfahren um die Influencerinnen Pamela Reif und Cathy Hummels wird der sorgfältige Umgang mit der Präsentation von Werbung für Influencer immer wichtiger. Es gelten grundsätzlich die üblichen Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Allerdings können Instagram-, TikTok-Accounts und ähnliche Social-Media-Accounts auch sogenannte „rundfunk- bzw. fernsehähnliche Telemedien“ darstellen, sodass die Regeln für Werbung im Rundfunk gelten. Das bedeutet, dass auch die Influencer den Hinweispflichten bzgl. Werbung oder Produktplatzierung unterliegen. Schleichwerbung ist ebenfalls unzulässig. Dies folgt allerdings für alle Influencer ohnehin bereits aus den Regelungen im TMG und im UWG.

Social Bots

Verwendet man als Influencer sogenannte Social Bots, also bestimmte Software-Roboter, die sich zum Beispiel in Kommentaren zur Erweiterung der eigenen Reichweite als Mensch ausgeben, so besteht nicht nur für den Anbieter Instagram, sondern auch für den Ersteller, also den User selbst eine Kennzeichnungspflicht. Bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht kann die Aufsichtsbehörde etwa die Sperrung des Accounts anordnen.

 

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

Teil 1 des Beitrags – Allgemeine Hinweise zum neuen MStV

Teil 3 des Beitrags – Was gilt für YouTube-Kanäle?

Teil 4 des Beitrags – Das gilt für Onlineshops und Webseitenbetreiber

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © Jacob Lund – stock. adobe. com

 

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