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MStV

Der neue MStV – Teil 3: Das gilt für YouTuber

Der Medienstaatsvertrag (MStV) hat am 07.11.2020 den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst die bisher geltenden Regeln an das digitale Zeitalter angepasst. Informationen zu den Hintergründen finden Sie in Teil 1 des Beitrags hier bei uns im Blog. Die Infos für Influencer gibt es hier in Teil 2. Auch für Betreiber von YouTube-Kanälen gibt es neue Regelungen.

Zulassungspflicht nur für große Kanäle

Der neue MStV kann insbesondere für Live-Streamer auf YouTube oder anderen Plattformen, wie z.B. Twitch, an Bedeutung gewinnen. Solche können dem Rundfunkbegriff nach § 2 Abs. 1 S. 1 des MStV unterfallen. Als Folge muss dann eine Zulassung nach § 52 MStV bei der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt beantragt werden, um eine entsprechende Rundfunklizenz zu erhalten.

Um dem neuen Rundfunkbegriff zu unterfallen, muss zunächst ein sogenanntes journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot vorliegen. An diese Voraussetzung werden keine hohen Anforderungen gestellt, sodass keine beruflich ausgeübte journalistische Tätigkeit gefordert wird. Ausreichend ist vielmehr eine gewisse gefestigte Organisation, sodass zweifelsfrei auch Streaming-Angebote journalistisch-redaktionell gestaltet sind.

Die zweite Voraussetzung ist das Vorliegen eines Sendeplans, der erstmals im MStV definiert wird. Ein Sendeplan ist danach die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen. Dies bedeutet, dass mindestens zwei unterschiedliche Sendungen in einer bestimmten Abfolge gezeigt werden müssen, wobei diese Abfolge bereits vorher geplant worden sein muss. Die Einzelheiten sind noch sehr umstritten, was an den aktuellen Rechtsprechungsbeispielen „Pietsmiet“ und „BILD live“ ersichtlich ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht eine Zulassungspflicht. Aber keine Panik, denn der neue MStV sieht auch eine Erleichterung in § 54 MStV vor, der besonders für kleinere Anbieter dem sogenannten „Bagatellrundfunk“ interessant wird.

§ 54 Abs. 1 Nr. 1 MStV bestimmt, dass Rundfunkprogramme mit nur geringer Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung zwar Rundfunk sind, jedoch keiner Zulassung nach § 52 MStV bedürfen. In der Vergangenheit wurden zur Bestimmung der Meinungsrelevanz die Kriterien Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft herangezogen. Die Beurteilung verbleibt bei den Landesmedienanstalten.

Als etwas greifbareres Ausnahmemerkmal benennt § 54 Abs. 1 Nr. 2 MStV Angebote, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Um als Anbieter eindeutige Rechtsklarheit darüber zu erlangen, ob das eigene Angebot dem Rundfunkbegriff des neuen MStV unterfällt, gibt es die Möglichkeit die Abgabe einer sogenannten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 54 Abs. 1 S.2 MStV durch die Landesmedienanstalten anzufordern.

Werbebeschränkungen im Medienstaatsvertrag

Inhaber von Streaming-Kanälen müssen Werbung ordnungsgemäß kennzeichnen. Doch selbst wenn kein Streaming-Kanal, sondern ein klassischer YouTube-Kanal betrieben wird, liegt häufig ein „rundfunk- bzw. fernsehähnliches Telemedium“ vor. Für diese greifen ebenfalls die Werbevorschriften des Medienstaatsvertrag, die für Rundfunk gelten.

Es gilt somit auch für YouTuber die strenge Hinweispflicht bei Sponsoring und Werbung, sowie die Pflicht Werbung sichtbar vom restlichen Inhalt zu trennen.

Produktplatzierungen unterliegen ebenfalls den Voraussetzungen des MStV, sodass unter anderem die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit hinsichtlich des Inhalts und der Platzierung unbeeinträchtigt bleiben muss, die Produktplatzierung nicht unmittelbar zum Kauf anregen und das Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf. Auch hier besteht die Kennzeichnungspflicht. Schleichwerbung ist auch nach dem neuen MStV insgesamt unzulässig.

 

Bildnachweis: © Iryna – stock. adobe. com

 

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Teil 1 des Beitrags – Allgemeine Hinweise zum neuen MStV

Teil 2 des Beitrags – Was gilt für Influencer?

Teil 4 des Beitrags – Das gilt für Onlineshops und Webseitenbetreiber

 

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