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MStV

MStV: Der neue Medienstaatsvertrag ist da – Teil 1

Im Mai haben sich die Länder auf einen neuen Medienstaatsvertrag (MStV) geeinigt, der den aktuellen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) am 07.11.2020 abgelöst hat. Mit dem MStV wird die europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RiLi) umgesetzt.

Hintergrund zum MStV

Mit der Umsetzung des MStV sollen die bisher geltenden Regeln an das digitale Zeitalter angepasst werden. In den vergangenen Jahren hat sich immer wieder gezeigt, dass die aktuell bestehenden Regeln des RStV nicht so recht zum Internet passen. Insbesondere das Verfahren des Let’s Players „PietSmiet“ wurde bundesweit bekannt. Hier hatte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten den YouTube-Kanal als „Rundfunk“ eingeordnet mit der Folge, dass PietSmiet eine Zulassung beantragen sollte. Vor allem kleinere Anbieter von Live-Angeboten hatten Schwierigkeiten, die rechtlichen Anforderungen des RStV zu erfüllen. Hier soll der MStV Rechtsklarheit schaffen und hier die Regeln entschärfen. Der MStV enthält jetzt neue Regeln für Internetangebote, die „fernsehähnlich“ sind, also etwa klassische YouTube-Kanäle. Auch für soziale Netzwerke, wie Facebook und Google, und für Medienintermediäre (SmartTV-Anbieter, Nachrichtenportale, Google) gibt es neue Regeln.

Diese Regelungen enthält der neue MStV

Neue Definitionen – neue Unklarheiten

Der MStV bringt einige neue Definitionen, allerdings auch neue Unklarheiten mit sich:

Definition „Sendeplan“

Der Begriff des „Sendeplans“ war bisher nicht definiert und hat in der Vergangenheit zu einigen Rechtsstreitigkeiten geführt. So drehte sich das Verfahren des Let’s Players PietSmiet um eben diese Definition und auch im Verfahren ging es darum, ob bei einem solchen Streamingangebot ein „Sendeplan“ vorliegt. Die Definition sollte daher eigentlich Rechtsklarheit für Anbieter von Onlineangeboten bringen. Gefordert wird neu eine auf Dauer angelegte Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen. Wann genau eine Festlegung jedoch „auf Dauer“ angelegt ist, ist nicht weiterhin klar. Juristen streiten daher erneut bereits intensiv darüber, ob und wann das Kriterium bei Live-Streams erfüllt ist.

Definition „Geringe Bedeutung für die Meinungsbildung“

Für Programme mit einer „geringen Bedeutung für die Meinungsbildung“ soll eine Ausnahme gelten. Diese Angebote sind von der Zulassungspflicht befreit. Allerdings sind die Kriterien nicht festgelegt, wonach die Bedeutung für die Meinungsbildung gemessen werden soll. Es bleibt daher abzuwarten, unter welchen Voraussetzungen diese Befreiung greifen wird.

Vereinfachungen für kleine Anbieter

Der MStV soll insbesondere für kleine Anbieter Vereinfachungen bringen. Das Gesetz sieht daher eine Ausnahme für Programme vor, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden. Anbieter solcher Programme benötigen keine Rundfunklizenz mehr. Bisher galt das Zulassungserfordernis sehr weitgehend auch für kleine Anbieter von Live-Streaming angeboten, weshalb in der Vergangenheit auch kleinere YouTube- und Twitch-Kanäle betroffen waren.

Nicht geregelt ist jedoch, wie der Durchschnitt der gleichzeitigen Nutzer zu ermitteln ist. Die Ausnahme bringt also zunächst einen Vorteil für Kanäle, bei denen die Nutzerzahl deutlich unterschritten wird. In Grenzfällen wird es also weiterer Klärung bedürfen, wie der Durchschnitt zu ermitteln ist.

Allerdings sieht der MStV auch für Anbieter im Grenzbereich eine Neuerung vor. Anbieter können künftig einen Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung stellen. Damit erhalten Anbieter Rechtssicherheit und Klarheit über das Zulassungserfordernis.

Social-Bots

Der MStV enthält nun auch Regelungen zu Bots in sozialen Netzwerken. Inhalte oder Mitteilungen hier, die „mittels eines Computerprogramms automatisiert erstellt“ werden, müssen künftig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht trifft in erster Linie den Accountinhaber, der einen Bot einsetzt. Darüber hinaus ist auch der Plattformbetreiber des sozialen Netzwerks verpflichtet sicherzustellen, dass Bots entsprechend gekennzeichnet sind.

Zu beachten ist in diesem Fall, dass der Begriff des „Erstellens“ sehr weit zu verstehen ist. Nach dem Gesetzestext liegt ein „Erstellen“ nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen wird.

– Rundfunk, Telemedien und „ähnliche Angebote“

Die Rundfunkregelungen werden mit dem Medienstaatsvertrag zudem auf Anbieter „rundfunkähnlicher Telemedien“ ausgeweitet. Das sind Medien, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und zum individuellen Abruf durch den Nutzer bereitgestellt werden. Die Regelungen erfassen also Mediatheken von TV-Anbietern, aber auch YouTube-Kanäle, ähnliche Videokanäle und Podcast-Kanäle.

Alle Angebote müssen sich künftig an die Werbegrundsätze und an die Transparenzanforderungen bei Sponsoring und Gewinnspielen, die für Rundfunk gelten, halten. Die Vorgaben gehen jedoch im Wesentlichen nicht über die Vorgaben hinaus, die für Unternehmen im Wettbewerbsrecht nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ohnehin gelten.

Zudem trifft die Anbieter die die Pflicht auf barrierefreie Angebote hinzuwirken. Hierbei ist jedoch noch nicht klar, wie das in der Praxis aussehen soll. Die Vorschrift sagt nämlich nur aus, dass die Anbieter die Barrierefreiheit ausweiten „sollen“, nicht „müssen“. Allerdings müssen private Anbieter, deren Programm bundesweit verfügbar ist, alle 3 Jahre einen Bericht bei der Landesmedienanstalt vorlegen, welche Maßnahmen sie zur Ausweitung barrierefreier Angebote unternommen haben. Es bleibt abzuwarten, ob die Landesmedienanstalten hierauf tatsächlich bestehen, da kaum angenommen werden kann, dass diese zukünftig Berichte aller YouTube-Kanäle prüfen kann.

Medienintermediäre

Zudem werden Regelungen für sogenannte Medienintermediäre eingeführt. Hierbei handelt es sich um Anbieter, die nicht selbst Inhalte produzieren, sondern Inhalte anderer Anbieter weitervermitteln. Hiervon umfasst sind etwa Portale wie Google-News, Facebook und ähnlichen Portalen auf denen Nachrichten gebündelt werden, aber auch Smart-Speaker von Google und Amazon, von denen man sich Nachrichten vorlesen lassen kann und Smart-TVs.

Medienintermediäre treffen insbesondere neue Informationspflichten. Sie müssen künftig über die Zugangskriterien zu ihrer Plattform und die Selektions- und Präsentationskriterien der dargestellten Inhalte informieren. Zudem müssen sie einen Zustellungsbevollmächtigten benennen und auch diesen mit den Pflichtinformationen auf der Plattform benennen.

Zudem dürfen sie journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote nicht diskriminieren.

Die Regelungen für Medienintermediäre gelten jedoch nur für Plattformen, die innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt weniger als 1 Million Nutzer pro Monat haben oder prognostiziert haben werden.

Eine weitere Ausnahme gilt für Plattformen, die auf die Präsentation von Waren spezialisiert sind. Marketplaces sind also von den Vorschriften ausgenommen.

Fazit zum MStV

Mit dem MStV werden die Regelungen des Rundfunks auf zahlreiche Unternehmen ausgeweitet. Insbesondere Marketingaktivitäten, wie YouTube-Kanäle und ähnliche Angebote sind davon betroffen. Wer in sozialen Netzwerken Bots zur Beantwortung von Nutzeranfragen oder -kommentaren verwendet, muss dies künftig kennzeichnen. Zudem sind bei Angeboten wie YouTube-Kanälen Werbebeschränkungen zu beachten. Für Unternehmen stellt das jedoch keine große Herausforderung dar, da die Werbebeschränkungen im Wesentlichen bereits nach dem UWG gelten.

 

 

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Bildnachweis: © Coloures-Pic – stock. adobe. com
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