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Onlineshops

Der neue MStV Teil 4: Das gilt für Onlineshops und Webseitenbetreiber

Der Medienstaatsvertrag (MStV) hat am 07.11.2020 den bisherigen Rundfunkstaatsvertrag (RStV) abgelöst und die bisher geltenden Regeln an das digitale Zeitalter angepasst. Informationen zu den Hintergründen finden Sie hier bei uns im Blog. Auch für Onlineshopbetreiber und Webseitenbetreiber besteht daher Anpassungsbedarf.

Bedeutung für Onlineshops- und Webseitenbetreiber

Sowohl Websites als auch Onlineshops stellen Telemedien gemäß § 2 Abs. 1 MStV dar, die im neuen MStV einigen Regelungen unterliegen. Diese finden sich nun im 2. Abschnitt des neuen MStV. Diese Telemedien sind jedoch weiterhin zulassungs- und anmeldefrei. Für das Betreiben von Shops und Webseiten ist daher – wie vorher auch – keine Erlaubnis o.ä. erforderlich.

Nach § 18 Abs. 1 MStV besteht für Anbieter von Telemedien aber weiterhin die Pflicht, Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Pflicht kennen Sie bereits aus dem Telemediengesetz (TMG), das die Impressumspflicht vorschreibt. Mit einem rechtskonformen Impressum kommt hier also nichts neues auf Sie zu.

Anpassung des Impressums bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

Enthält die Website oder der Onlineshop journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote so sind einige Besonderheiten zu beachten. Der Begriff „journalistisch-redaktionell“ ist recht schwammig und teilweise nur schwer nachvollziehbar. Die Rechtsprechung definiert ihn etwas sperrig als eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist. Ausgenommen sind rein komerzielle Tätigkeiten.

Nicht unter den Begriff fallen also Warenangebote, Produktbeschreibungen und Unternehmensvorstellungen („Über Uns“). Dahingegen fallen etwa Blogs, News-Seiten und Berichte über Events unter den Begriff. Auch bei Kommentarfunktionen wird teilweise vertreten, dass ein Seitenbetreiber, der eine Rubrik mit Kommentaren einrichtet, journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht. Wenn Sie sicher gehen wollen, sollten sie sich auch in diesem Fall an die Vorgaben halten.

Enthält die Website oder der Shop journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, so ist das Impressum um die Nennung eines inhaltlich Verantwortlichen zu erweitern. Diese Pflicht war bereits im Rundfunkstaatsvertrag (§ 55 Abs. 2 RStV) enthalten. Die neue Regelung ist inhaltsgleich. Benannt werden muss demnach Name und Anschrift des Verantwortlichen. Darüber hinaus darf dieser nur benannt werden, wenn er seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Wer bereits einen Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 RStV benannt hatte, muss daher nur den Verweis auf die neue Vorschrift (§ 18 Abs. 2 MStV) ändern.

Neue Sorgfaltspflichten

Im neuen MStV findet sich nun mit dem § 19 MStV ein eigener Paragraf zu den Sorgfaltspflichten für Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. § 19 Abs.1 MStV enthält die Verpflichtung für die Anbieter, den Inhalt des Angebotes den journalistischen Grundsätzen entsprechend zu gestalten. Dies bedeutet, dass eine Nachricht vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu überprüfen ist.

Des Weiteren ist bei Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

Neu ist die Möglichkeit, sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ähnlich dem Pressekodex für Printmedien anzuschließen.

Onlineshops sind keine Medienintermediäre

Der MStV stellt eine Menge neuer Regelungen insbesondere Transparenzpflichten für Medienintermediäre auf. Ein Medienintermediär ist nach § 2 Nr. 16 MStV ein Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Darunter zu fassen sind insbesondere Soziale Medien, App-Stores oder Suchmaschinen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch glücklicherweise dazu entschieden Onlineshops ausdrücklich auszunehmen. Onlineshops sind nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 MStV ausdrücklich keine Medienintermediäre.

 

Bildnachweis: © Mymemo – stock. adobe. com

 

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