Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,- auch für Online-Shops mit niedrigem Umsatz
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund kann eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000, – Euro auch bei kleineren Online-Händlern angemessen sein (Urteil vom 19.08.2020, Az.: 10 O 19/19).
Der Fall zur Vertragsstrafe
Im konkreten Fall betrieb die Beklagte einen Online-Shop auf eBay mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 11.500, – Euro. Der Shopbetreiber wurde von einem Mitbewerber aufgrund mehrerer Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften abgemahnt und entschied sich dazu, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Anschließend verstieß der Beklagte erneut gegen alle sechs Punkte der Unterlassungserklärung. Der Mitbewerber nahm dies zum Anlass gegenüber dem Beklagten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000, – Euro geltend zu machen. Der Beklagte lehnte die Höhe der Vertragsstrafe als unangemessen ab und berief sich dabei unter anderem auf den geringen jährlichen Umsatz seines eBay-Shops.
Das Urteil
Das Landgericht Dortmund teilte diese Auffassung allerdings nicht und verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 6.000, – Euro. Zu Lasten des Beklagten wertete das Gericht, dass dieser gegen sämtliche Punkte der Unterlassungserklärung verstieß und dies auch bewusst in Kauf nahm. Der Beklagte habe von der Notwendigkeit der rechtlichen Informationen gewusst, die Annahme die Verkäufe des Beklagten über eBay sei bei objektiver Betrachtung trotz erheblicher Anzahl nicht als gewerblich einzuordnen sei nicht nachvollziehbar.
Das Gericht sah sich daher veranlasst eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe zu verhängen, um die Wirkung der Vertragsstrafe als Druckmittel sicherzustellen. Die Tatsache, dass die Umsätze des Beklagten eher im niedrigen Bereich lagen, bezog das Gericht zwar in seine Wertung mit ein, hielt jedoch dennoch eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000, – Euro für angemessen.
Das Fazit zur Vertragsstrafe
Wir empfehlen Online-Händlern sich vor Abgabe einer Unterlassungserklärung rechtlich beraten zu lassen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, sind die Verstöße vorher unbedingt zu beseitigen. Unachtsamkeit oder das vermeintliche „Aussitzen“ von Verstößen kann teure Folgen haben. Einen pauschalen Rabatt für Online-Händler mit niedrigen Umsätzen gibt es dabei nicht wie das Urteil des LG Dortmund zeigt.
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