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Abmahnung IDO

IDO Abmahnung unberechtigt mangels Aktivlegitimation?

IDO Abmahnung und die Aktivlegitimation bzw. Berechtigung des Vereins zur Abmahnung
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden, dass es dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) an der für Abmahnungen erforderlichen Aktivlegitimation im Bereich „Schmuck“ fehlt (Beschluss vom 03.02.2020, Az. 9 W 356/19).
 

Die Entscheidung des OLG zur IDO Abmahnung

In dem Verfahren ging es um die Kosten in einem für erledigt erklärten gerichtlichen Verfahren, die das OLG jetzt dem IDO auferlegte.

Das Gericht führte aus:

Über die Kosten sei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier komme es darauf an, wem die Kosten aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Danach habe hier der IDO die Kosten zu tragen, da er sowohl seine Prozessführungsbefugnis als auch seine Aktivlegitimation nicht dargetan habe.

Ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Abmahnungen berechtigt, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. An dieser Voraussetzung fehle es aber hier. Der Verband habe lediglich zu 20 Mitgliedern die Identität offengelegt, im Übrigen nur anonymisierte Mitgliederlisten vorgelegt. Damit sei jedoch das berechtigte Interesse des abgemahnten Händlers daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob alle genannten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angabe des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben, nicht gewahrt.
Die belegten 20 Mitglieder vertrieben ihre Waren allesamt online und dabei ganz überwiegend über eBay. Insoweit habe der IDO nichts zu deren Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht nachgewiesen. Dies gehe zu seinen Lasten.

Fazit

Händler sollten auf eine IDO Abmahnung hin zunächst die vollständige Offenlegung der Mitgliederlisten für den abgemahnten Markt verlangen. Das Landgericht Rostock hatte für den Elektronikbereich in einem Fall bereits ebenfalls die Aktivlegitimation des IDO verneint (Urteil vom 14.02.2018, Az. 5 a HKO 120/18).
Bildnachweis für diesen Beitrag: © Brian Jackson – stock. adobe. com

 

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