Überspringen zu Hauptinhalt
Telefonnummer In Der Widerrufsbelehrung

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Telefonnummer, die im Impressum, unter „Kontakt“ oder in ähnlicher Weise auf der Website angegeben wird, auch in der Widerrufsbelehrung angegegeben werden muss (Urteil vom 14.05.2020, Rechtssache C-266/19).

Der Fall

In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH Fragen dazu vorgelegt, wann eine Telefonnummer in dem Widerrufsformular für den Verbraucher angegeben werden muss. Konkret ging es um die Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und h und Absatz 4 der Verbraucherrechterichtline (2011/83/EU), die das Fernabsatzrecht regelt.

In dem zugrundeliegenden Streit wurde ein Unternehmen von einem Wettbewerber abgemahnt und verklagt, weil das Unternehmen in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben hatte. Das Unternehmen hatte das Fehlen der Angabe damit begründet, dass kein Vertragsschluss per Telefon möglich sei und dem entsprechend auch kein Widerruf per Telefon möglich sein könne. Gleichzeitig wurde jedoch eine Telefonnummer im Impressum der Website angegeben. Für die Widerrufsbelehrung hatte das Unternehmen das gestzliche Muster aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83/EU verwendet, welches die Angabe einer Telefonnummer nur „gegebenenfalls“ vorsieht, sofern diese auch „verfügbar“ ist.

So entschied der EuGH

Der EuGH entschied, dass eine Telefonnummer, die im Impressum oder oder Kontakt usw. angegeben wird, auch“verfügbar“ im Sinne des gesetzlichen Musters der Widerrufsbelehrung ist und daher auch dort angegeben werden muss. Könne der Verbraucher eine Telefonnummer auf einer Webseite finden, dürfe er davon ausgehen, dass die Nummer für die Kommunikation zwischen ihm und dem Unternehmen gedacht sei. In diesem Fall müsse die Telefonnummer immer auch in der Widerrufsbelehrung genannt werden.

Fazit und Empfehlung

Wenn dem Verbraucher bei Nutzung der Website der Eindruck vermittelt wird, es sei eine Telefonnummer für den Kundenkontakt vorhanden, dann muss diese Nummer auch in der Widerrufsbelehrung zu finden sein. Dafür reicht es, bereits eine Telefonnummer im Impressum aufzuführen. Onlinehändler sollten ihre Angaben in der Widerrufsbelehrung daher umgehend ergänzen.

 

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © kwarner – stock. adobe. com
An den Anfang scrollen