Widerrufsrecht bei Kundenspezifikation vor Fertigungsbeginn ausgeschlossen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei individueller Kundenspezifikation auch dann gilt, wenn der Unternehmer mit der Herstellung der Kaufsache noch gar nicht begonnen hat (Urteil vom 21.10.2020 – Az.: C‑529/19).
Der Fall zum Widerrufsrecht bei Kundenspezifikation
Die Beklagte, eine Verbraucherin, und die Klägerin, ein Möbelunternehmen, schlossen auf einer gewerblichen Messe einen Kaufvertrag über eine individuell zusammengestellte Einbauküche. Noch bevor die Klägerin mit der Fertigung der Einbauküche begann, erklärte die Beklagte denWiderruf des Vertrages. Die Klägerin berief sich dagegen auf den Ausschluss des Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbich (BGB), der im Falle von auf den Kunden individualisierten Waren greift. Daraufhin entgegnete die Beklagte jedoch, dass dieser Ausschluss in diesem Fall nicht gelte, da die Klägerin mit dem Herstellungsprozess der Einbauküche noch gar nicht begonnen hat.
Die Entscheidung zum Widerrufsrecht bei Kundenspezifikation
Der EuGH hatte hier die Vorlagefrage zu beantworten, ob der Ausschluss des Widerrufsrecht bei Kundenspezifikation bereits dann greift, wenn mit der Fertigung der entsprechenden Ware noch nicht begonnen wurde. Der EuGH entschied zugunsten des klagenden Möbelunternehmens, sodass ein Widerrufsrecht im vorliegenden Fall ausgeschlossen war.
Dies begründet der EuGH mit dem Wortlaut des Art. 16 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie (RiLi 2011/83/EU), aus dem gerade nicht hervorginge, dass es auf ein etwaiges Ereignis (wie z.B. die Anfertigung) ankomme, sondern dass allein der vereinbarte Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sei. Der Vertragsgegenstand wurde bereits bei Vertragsschluss auf der Messe individualisiert und auf die Beklagte zugeschnitten, sodass der Zeitpunkt der Fertigung irrelevant sei.
Darüber hinaus begründet der EuGH seine Entscheidung mit dem Regelungszweck des Art. 16 Buchst. c Verbraucherrechterichtlinie. Demnach sollen gerade Situationen vermieden werden, in denen der Ausschluss des Widerrufsrechts davon abhängen würde, wie weit die Vertragserfüllung durch den Unternehmer fortgeschritten sei. Darüber erhalte der Verbraucher keine Informationen und hätte zudem auch keinen Einfluss darauf.
Das Fazit der Entscheidung
Die Entscheidung des EuGHs erfolgte in diesem Fall zugunsten des Unternehmers. Es erhöht vor allem die Rechtssicherheit, da es für das Bestehen oder den Ausschluss des Widerrufsrechts nur auf das ankommt, was der Unternehmer bei Vertragsschluss konkret mit seinem Kunden vereinbart. Der Herstellungsprozess hat darauf also keinen Einfluss.
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