Überspringen zu Hauptinhalt

Reaktionszeit von 60 Minuten auf Kundenfragen ist Pflicht

Das Landgericht (LG) Bamberg hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, im Impressum keine Telefonnummer, sondern nur eine E-Mailadresse anzugeben und dann Kundenanfragen nicht innerhalb von 60 Minuten zu beantworten (Urteil vom 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12).

Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. Telemediengesetz (TMG). Danach sind Diensteanbieter zu Angaben verpflichtet, „die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“. Geben Dienstanbieter keine Telefonnummer in ihrem Impressum an, fehle es an dieser Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme durch den Kunden. Das gelte jedenfalls, wenn Kundenanfragen nicht innerhalb von 60 Minuten beantwortet würden, wovon man im entschiedenen Fall ausgehe.
Die Entscheidung steht in Einklang mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte bereits entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum  zwar nicht verpflichtend und ein Kontaktformular ausreichend sei, allerdings müsse der Diensteanbieter innerhalb von 30 – 60 Minuten auf Anfragen antworten (Urteil vom 16.08.2008, Az. C-298/07).

Was können Sie tun?
Das Urteil ist wegen des sog. fliegenden Gerichtstandes unbedingt ernst zu nehmen. Abmahner können die Berechtiguing ihrer Abmahnungen vor jedem Gericht in Deutschland überprüfen lassen und eine einstweilige Verfügung erwirken.
Wer kann sicher vor Abmahnungen sein will, muss zur Sicherheit eine Telefonnummer im Impressum angeben.
Wer keine Telefonnummer im Impressum angeben will, muss im Streitfall beweisen können, dass er auf anderem Wege die schnelle Kontaktaufnahme zu ihm gewährleistet und zum Beispiel Anfragen per E-Mail innerhalb einer Stunde auch tatsächlich beantwortet.

Bildnachweise:  © arahan – Fotolia.com

An den Anfang scrollen