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Kündigungsbutton

Kündigungsbutton & CO: Neues Gesetz für faire Verbraucherverträge seit dem 01.10.2021

Der Kündigungsbutton kommt: Zum 1. Oktober 2021 ist das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“  – jedenfalls größtenteils – in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten jedoch erst ab 01.03.2022 oder 01.07.2022. Inhaltlich geht es um Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Kündigung von Verträgen mit längeren Laufzeiten sowie eine Anpassung des AGB-Rechts in Bezug auf Abtretungsausschlüsse. Außerdem kommt eine neue Button-Pflicht für die Kündigung von Online-Verträgen und es wurden Anpassungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Telefonwerbung vorgenommen. Hier eine Übersicht über die Änderungen, auf die Unternehmen in ihrem Business to Consumer-Geschäft (B2C) künftig zu achten haben:

Unsere Blogartikel zu weiteren aktuellen Gesetzesänderungen finden Sie hier:

1. Ergänzung eines Abtretungsverbots in dem neuen § 308 Nr. 9 BGB seit 01.10.2021

Mit dieser Ergänzung im AGB-Recht des BGB wird es Verbrauchern jetzt ermöglicht, ihre Ansprüche zum Beispiel an Betreiber von Legal-Plattformen wie flightright abzutreten, die die Ansprüche dann selbständig geltend machen können. Das war bislang aufgrund der AGB-Klauseln der Unternehmen, die meist ein entsprechendes Abtretungsverbot enthielten, ausgeschlossen.

Neu aufgenommen wurde ein § 308 Nr. 9 BGB, der solche Klauseln verbietet, die einen Abtretungsausschluss für Geldansprüche eines Verbrauchers gegen den AGB-Verwender enthalten.

Auch Abtretungsverbote in Bezug auf andere Ansprüche von Verbrauchern sind unzulässig, wenn der AGB-Verwender kein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsverbot hat oder dieses zwar vorliegt, aber das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.10.2021 entstanden sind, ist der neue § 308 Nr. 9 nicht anzuwenden. Für sie gilt die alte Rechtslage.

 

2. Änderung zu Dauerschuldverhältnissen und automatischen Vertragsverlängerungen in § 309 Nr. 9 BGB zum 01.03.2022

Es gibt Änderungen in Bezug auf Vertragslaufzeiten für dauernde Schuldverhältnisse wie Verträge mit Verbrauchern zu Mitgliedschaften in Fitnessstudios, Anmeldungen zu Partnerbörsen oder Zeitungs-Abos und sonstige Abos. Das gilt zukünftig:

  • Klauseln, die bei Dauerschuldverhältnissen eine längere Laufzeit als zwei Jahre vorsehen, sind unzulässig.
  • Automatische Verlängerungen dieser Verträge sind grundsätzlich ebenfalls unzulässig, es sei denn, die Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Zeit und dem Verbraucher wird ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von höchstens einem Monat eingeräumt.

Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.03.2022 entstanden sind, ist der neue § 309 Nr. 9 nicht anzuwenden. Für sie gilt die bis dahin geltende, alte Rechtslage.

3. Einfache Online-Kündigungsmöglichkeit mit neuem § 312 k BGB zum 01.07.2022

Wird ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, also online geschlossen, muss er zukünftig einfach auch wieder online kündbar sein. Betroffen sind Verträge, die sich auf die Begründung eines entgeltlichen „Dauerschuldverhältnisses“ beziehen, wie beispielsweise Abos bei Streaminganbietern.

Der Unternehmer, auf dessen Webseite der Vertrag geschlossen wurde, muss zukünftig diese Pflichten erfüllen, damit eine leichte Kündigung ermöglicht wird. Zu beachten ist: Sind auf einer Webseite die Schaltflächen oder die Bestätigungsseite nicht oder nicht richtig eingerichtet, kann ein Verbraucher den Onlinevertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

§ 312 k BGB verlangt die Umsetzung dieser Maßnahmen:

Kündigungsbutton

Es ist eine leicht zugängliche Schaltfläche für (ordentliche und außerordentliche) Kündigungen einzurichten, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Bestätigungsseite und Bestätigungsbutton

Der Kündigungsbutton muss den Verbraucher direkt zu einer Bestätigungsseite führen, auf der der Verbraucher auffordert wird und die es ihm ermöglicht, bestimmte Angaben zu machen und die wiederum einen Bestätigungsbutton enthält.

Folgende Angaben muss der verbraucher machen können:

  • Art der Kündigung (bei außerordentlichen Kündigungen zum auch Kündigungsgrund)
  • Identität des Verbrauchers
  • Bezeichnung des Vertrags
  • Zeitpunkt, zu welchem gekündigt werden soll
  • Info, wohin die Kündigungsbestätigung geschickt werden soll: z. B. E-Mail-Adresse, Handynummer für SMS

Schließlich muss die Bestätigungsseite eine leicht zugängliche Bestätigungsschaltfläche enthalten, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abschicken kann. Diese muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Speichermöglichkeit für die Kündigung

Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, die abgegebene Kündigung nach Betätigen des Bestätigungsbuttons mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündigungserklärung durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche abgegeben wurde.

Kündigungsbestätigung

Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Übergangsvorschrift

Für Verträge, die vor Inkrafttreten der Regelungen zum Kündigungsbutton am 01.07.2022 geschlossen werden, gilt der Kündigungsbutton gleichwohl, d.h. der Unternehmer muss auch für Altverträge die einfache Küündigungsmöglichkeit zulassen bzw. einrichten.

4. Einwilligung in Telefonwerbung mit neuem § 7 a UWG seit 01.10.2021

Dass im Verhältnis zu Verbrauchern Telefonwerbung nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist, ist bereits in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelt. Mit dem neuen § 7 a UWG besteht jetzt die zusätzliche Verpflichtung von werbenden Unternehmen, diese Einwilligung zu dokumentieren und den Nachweis für 5 Jahre aufzubewahren. Die Frist fängt mit jeder Nutzung, also mit jedem Anruf neu an zu laufen. Hinzu kommt, dass die Einwilligung jederzeit gegenüber dem Bundesamt für Justiz nachweisbar sein muss. Werbeanrufe ohne Einwilligung können jetzt zu einem Bußgeld bis zu 3.000 EUR, ein Verstoß gegen die Dokumentations-, Aufbewahrungs-oder Nachweispflichten zu einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR führen.

 

Bildnachweis für diesen Beitrag: © madtom – stock. adobe. com
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