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BGH: Pflichtangabe bei Google-AdWords Werbung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gesetzliche Pflichtangaben bei Google Adwords nicht in der Anzeige selbst aufgeführt werden müssen. Die Pflichtangaben können über einen klar erkennbaren, sprechenden Hinweis-Link eingefügt werden  (Urteil vom 06.06.2013, Az. I ZR 2/12).
Ein Arzneimittelhersteller hatte diese Anforderungen nicht erfüllt. In einer Anzeige hatte er von der Überschrift „Bei entzündeten Atemwegen“ auf eine Internetseite mit den Pflichtangaben, „Zu Risiken und Nebenwirkungen…“ verlinkt, die zweite Anzeige enthielt zwar im Text „www. .de/Pflichttext_hier“, jedoch ohne Verlinkung. Die Karlsruher Richter stuften beide Anzeigen als wettbewerbswidrig ein. Bei der ersten Anzeige fehle der Hinweis „Pflichtangaben“, bei der zweiten Anzeige fehle die Verlinkung unter der Angabe der Internetadresse selbst. Es sei aber generell unschädlich, wenn der Verbraucher auf der Landing-Page zu den Pflichtangaben scrollen müsse. Bei Webseiten mit viel Text könnte auch eine Sprungmarke („Anker-Tag“) integriert werden.
Fazit: Das Urteil des BGH betrifft zwar Werbeanzeigen für Arzneimittel, die Entscheidungsgrundsätze dürften sich aber auf Hinweispflichten zu anderweitigen gesetzlichen Pflichtangaben übertragen lassen.
Bildnachweis: rcx – Fotolia

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