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Bundeskartellamt stellt das Verfahren gegen Amazon ein

Laut Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 26.11.2013 wurde hat das Verfahren gegen Amazon wegen Durchsetzung der Preisparität auf dem Amazon Marketplace eingestellt.  Offensichtlich hat der Internetgigant eingelenkt und nunmehr sämtliche Vorgaben des Amtes erfüllt.
Am 21.02.2013 hatten wir in diesem Blog bereits darüber berichtet, dass das Bundeskartellamt (BKartA) eine Überprüfung der Preisparitätsklausel für Marketplace-Händler bei Amazon eingeleitet hatte. Insbesondere ging es um die Folgen der vertraglichen Regelungen, die Amazon vorgab. Die monierte Klausel von Amazon untersagte den teilnehmenden Händlern, Produkte, die sie auf Amazon Marketplace verkaufen, an anderer Stelle im Internet günstiger anzubieten:
„Der Gesamtpreis (gemäß der Definition in Abschnitt 1.4.) jedes Artikels, den Sie auf der oder über die Website anbieten oder verkaufen, ist nicht höher als der niedrigste Gesamtpreis für diesen Artikel, den Sie in einem oder über einen nicht-physischen Vertriebsweg anbieten oder verkaufen.“
Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt erklärte nun folgendes:
„Vor Einstellung des Verfahrens wollten wir uns vergewissern, dass die Abschaffung der Preisparität auch wirklich sichergestellt ist. Wir haben daher die rechtlich verbindliche Streichung der Preisparität aus den Vertragsbedingungen aller Händler gefordert sowie eine unmissverständliche Mitteilung an die Händler über die Änderung der Bedingungen und des Verhaltens von Amazon zur Durchsetzung der Preisparität. Diese Vorgaben hat Amazon nunmehr erfüllt. Die Umsetzung der Maßnahmen wurde von Amazon-Händlern gegenüber dem Bundeskartellamt ausdrücklich bestätigt. Amazon ist der größte Online-Händler und steht mit den Marketplace-Händlern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Preisvorgaben an die eigenen Wettbewerber sind unter keinen Umständen zu rechtfertigen – auch nicht mit den unbestreitbaren Vorteilen eines Online-Marktplatzes.“
Zwar hatte Amazon bereits im August erklärt, die Preisparität im Marketplace aufgeben zu wollen und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler abgeändert zu haben, doch waren zu diesem Zeitpunkt laut BKartA die erforderlichen Änderungen lediglich für einen Teil der betroffenen Händler umgesetzt worden. Aus diesem Grund musste das BKartA auf die eingeleitete Maßnahme bestehen, da andernfalls eine Wiederholungsgefahr durch Amazon nicht ausgeschlossen werden konnte. Letztlich war auch nicht sichergestellt, dass die Händler die Abschaffung der Preisparitätsklausel auch tatsächlich zur Kenntnis nahmen. Die Behörde geht davon aus, dass durch die jetzt erfolgten Schritte, die Forderungen des Kartellamtes erfüllt seien.
In dem Verfahren gegen Amazon kam es im Rahmen des Netzwerks der Europäischen Wettbewerbsbehörden ECN zu einer Zusammenarbeit des Bundeskartellamts mit der britischen Wettbewerbsbehörde, Office of Fair Trading. Die Behörden konnten hierdurch eine EU-weite Aufgabe der Preisparität erreichen.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 26.11.2013
 
Bildnachweis: Eisenhans – Fotolia

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