Abmahnung durch IDO Verband wegen fehlender Informationen zur Garantie
Haben Sie eine Abmahnung des IDO Verband e. V. erhalten? Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. tritt eine Abmahnwelle nach der anderen los. Jetzt ist man offenbar wieder auf eine neue Idee gekommen, denn aktuell mahnt der IDO angeblich fehlende Informationen zur Garantie ab.
Was ist das Problem bei einer Abmahnung des IDO Verband?
Wer im Internet Waren an Verbraucher verkauft (B2C), bei denen entweder er selbst oder ein Hersteller eine Garantie gibt, muss aufgrund der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Garantiebedingungen informieren. Die Informationen müssen dem Verbraucher gegeben werden, bevor er eine Bestellung abgeben kann, also in der Artikelbeschreibung des jeweiligen Artikels.
Der IDO mahnt jetzt offenbar „flächendeckend“ Händler ab, die diese Informationen trotz bestehender Herstellergarantie nicht in den Onlineangeboten eingefügt haben. Dabei ist es unerheblich, ob dem Händler überhaupt bekannt war, dass der Hersteller eine Garantie zu seinen Artikeln gibt.
Was können Sie tun?
- Grundsätzlich bestehen bereits Bedenken, ob der IDO überhaupt eine ausreichende Aktivlegitimation hat, um Unterlassungsansprüche aus Abmahnungen gerichtlich durchzusetzen. Diese Aktivlegitimation setzt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) voraus, dass der Verein eine ausreichende Anzahl von Mitglieds-Unternehmen hätte, um diese überhaupt als Verband vertreten zu dürfen. Wie Trusted Shop aktuell im Shopbetreiber-Blog berichtet, hat das Landgericht Rostock dem IDO diese Aktivlegimitaion jetzt abgesprochen.Es bleibt jedoch abzuwarten, wie andere Gerichte sich in dieser Frage entscheiden werden. In jedem Falle muss bei einer Abmahnung des Ido genau geprüft werden, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte.
- Was die Onlineangebote und Shops angeht, sollten diese vorsichtshalber überprüft werden. Jeder Händler sollte sich genau informieren, ob der/die Hersteller der von ihm angebotenen Artikel ggf. eine Herstellergarantie geben und ob in den jeweiligen Artikelbeschreibungen dazu alle erforderlichen Einzelheiten eingefügt wurden. Gleiches gilt, wenn der Händler selbst „Garantien“ gibt, denn auch dann müssen die Bedingungen in den Artikelbschreibungen eingefügt werden.
Das sind die Angaben, die nach §§ 479 BGB bei bestehenden Garantien zu jedem einzelnen Artikel exakt gemacht werden müssen:
- Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden;
- Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes;
- Name und Anschrift des Garantiegebers.