Textilkennzeichnung bei Mehrkomponenten-Textilien
Die Vorgaben der Textilkennzeichnung sind bei Mehrkomponenten-Textilerzeugnissen für jede einzelne Komponente einzuhalten (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.10.2018, Az. 2 U 55/18).
Der Fall zur Textilkennzeichnung
In seinen eBay- und Amazonangeboten hatte ein Händler die Textilzusammensetzung bei einer Laufmütze mit „SHELL: 100% POLYESTER; WINDSTOPPER®MEMBRANE; 100% POLYESTER; INSERT: 88% NYLON; 12% ELASTANE“, bei Fahrrad-Handschuhen mit „Material: Oberhand: 91% Polyester, 6% Elastan, 3% sonstige Fasern Innenhand: 100% Polyamid mit Polyurethan Eigenschaften: Schlicht schön: …“ angegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart stufte das als wettbewerbswidrig ein. Entgegen Artikel 16 der Textilkennzeichnungsverordnung seien die Komponenten mit „shell“ und „insert“ nicht in Deutsch angegeben. Außerdem seien entgegen Artikel 5 mit „Elastane“ und „Polyamid mit Polyurethan“ Bezeichnungen verwendet worden, die nicht in Anhang I der Verordnung gelistet seien.
Das Fazit zur Textilkennzeichnung
Die Textilkennzeichnung muss für alle Komponenten einzeln und in deutscher Sprache erfolgen. Dabei dürfen nur die zulässigen Begriffe nach Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
Hier der Link zum Textilkennzeichnungsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/textilkennzg_2016/