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01805-Nummer In Der Widerrufsbelehrung

01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung ist unzulässig

Dasn Oberlandesgericht Hamburg hat per Anerkenntnisurteil entschieden, dass Widerrufsbelehrungen keine kostenpflichtige 01805-Nummer enthalten dürfen (Urteil vom 3.5.2019, Az. 5 U 48/15). Die Vorinstanz, das Landgericht Hamburg, hatte noch gegenteilig entschieden und die 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung noch für zulässig erachtet (Urteil vom 3.11.2015, Az. 312 O 21/15).

Der Fall

Die Wettbewerbszentrale hatte einen Händler abgemahnt, der eine 01805-Nummer in seiner Widerrufsbelehrung angegeben hatte, obwohl vertragsbezogene Anrufe für den Verbraucher kostenlos anzubieten seien. Konkret fielen pro Anruf für jede angefangene Minute aus dem Festnetz 14 Cent und für jede Minute aus dem Mobilfunknetz maximal 42 Cent an.

Das Landgericht Hamburg entschied noch gegen die Wettbewerbszentrale. Bei der 01805-Servicenummer erhalte nur der Telekommunikationsanbieter die anfallenden Gebühren und zahle diese nicht an den Händler aus. Der Händler erhalte daher keine zusätzlichen Gebühren von seinem Kunden.

Die Wettbewerbszentrale legte gegen das Urteil Berufung ein. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamburg ging die Sache jetzt gegenteilig aus.

Fazit: 01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung ist im Fernabsatz unzulässig

Nach § 312 a Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch dürfen vertragliche Fragen für den Verbraucher per Telefon nicht zu Entgelten führen, die über die „normalen“ Kosten des Telekommunikationsdienstes hinausgehen.

In der Regelung heisst es:

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

Die Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamburg ging dahin, dass kostenpflichtige Servicenummern solche unzulässigen Kosten auslösen. Sie dürfen daher nicht in der Widerrufsbelehrung für Verbraucher angegeben werden.

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