Service-Telefonnummern gehört in die Widerrufsbelehrung
Service-Telefonnummern:
Unternehmen, die über vorhandene Service-Telefonnummern für Kunden verfügen, müssen diese in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung nennen (Urteil des OLG Schleswig vom 10.01.2019, Az. 6 U 37/17).
Der Fall zur Widerrufsbelehrung:
In der Sache hatte ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen über das Internet vertreibt, auf seiner Webseite Telefonnummern für die Kontaktaufnahme durch den Kunden angegeben. Allerdings fehlte die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung. Das OLG Schleswig urteilte zugunsten des Vereins, der das Unternehmen abgemahnt hatte. Im gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung ergebe sich aus den Gestaltungshinweisen, dass Unternehmen unter anderem eine Telefonnummer angeben müssten, wenn eine solche verfügbar sei. Das sei hier der Fall, denn das Unternehmen nutze bereits verschiedene Service-Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden könne.
Fazit zur Widerrufsbelehrung:
Wegen der hohen Abmahngefahr sollten Unternehmen die Gestaltungshinweise und Vorgaben im gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung exakt umsetzen.