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Verstoß gegen Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe und erneute Abmahnung

Das Landgericht (LG) Köln hat am 11.7.2013 entschieden, dass der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zu einer zweiten Unterlassungsverpflichtung führt, in der eine höhere Vertragsstrafe zu versprechen ist (Az: 14 O 62/13).
Ein Onlinehändler hatte nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch abgegeben. Danach wird keine bezifferte, sondern eine vom Abmahner nach seinem Ermessen festzusetzende, jedoch gerichtlich überprüfbare Vertragsstrafe versprochen. Danach verstieß der Händler gegen die Unterlassungserklärung, da das abgemahnte eBay-Angebot immer noch online abrufbar war. Nach einer zweiten Abmahnung gab der Händler wieder eine Unterlassungserklärung mit einer unbezifferten Vertragsstrafe ab.  Diese war jedoch nicht ausreichend, so die Kölner Richter. Im zweiten Vertragsstrafeversprechen genüge die Wiederholung des Hamburger Brauchs nicht, weil diese schärfere Sanktionen vorsehen müsse als die erste Erklärung. In der zweiten Erklärung müsse die Vertragsstrafe beziffert sein, um eine Wiederholungsgefahr auszuschießen.
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung muss der abgemahnte Verstoß beseitigt werden. Sonst droht eine zweite, teurere Abmahnung wegen desselben Verstoßes.
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