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BGH: Werbung mit älteren Stiftung Warentest-Ergebnissen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Werbung mit einem älteren Ergebnis der Stiftung Warentest unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (Beschluss vom 15.08.2013, Az.: I ZR 197/12).
Eine Herstellerin von Kaffee-Pads hatte im Oktober 2011 mit einem Ergebnis der Stiftung Warentest aus Dezember 2006 geworben. Sie wurde abgemahnt, weil die beworbenen Produkte aus einer neuen Charge stammten.
Der BGH verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Eine Werbung mit älteren Testergebnissen sei grundsätzlich unbedenklich, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht werde, für das Produkt keine neueren Prüfungsergebnisse vorlägen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt seien. Hier bezögen sich Test und Werbung zwar auf unterschiedliche Chargen. Allerdings seien bei Kaffee-Pads keine entscheidenden Abweichungen aufgrund von Qualitätsschwankungen, etwa wegen Klimaschwankungen, ersichtlich.
Bei der Werbung mit Ergebnissen der Stiftung Warentest muss das Veröffentlichungsdatum angegeben werden. Liegt nur ein älteres Testergebnis vor, darf der damals geprüfte Artikel nicht vom jetzt beworbenen Produkt abweichen.
Bildnachweis: © kk-artworks – Fotolia.com

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