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Verkauf von Markenwaren – Ist die Erlaubnis des Markeninhabers erforderlich?

Fotolia_24950552_XS[1]Nach landläufiger Auffassung hat allein der Inhaber einer Marke das Recht zu entscheiden, ob seine Waren im Internet verkauft werden dürfen. So einfach ist die Rechtslage aber nicht. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz im Markengesetz (MarkenG) kann ein Markeninhaber nämlich das Recht verlieren, den Vertrieb seiner Waren zu verbieten.

Voraussetzung ist, dass der Markeninhaber die Ware selbst oder über einen Dritten mit seiner Zustimmung in den Markt der Europäischen Union oder – den Markt der Vertragsstaaten des EWR in den Verkehr gebracht hat. Betroffen ist also der gesamte europäische Wirtschaftsraum, bestehend aus den EU-Staaten sowie den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA), zu denen Island, Liechtenstein, Norwegen und auch die Schweiz zählen. Waren, die im Inland oder einem der genannten Länder von dem Markeninhaber ohne weitere Vertriebsbeschränkungen in den Verkehr gebracht wurden, dürfen daher grundsätzlich angekauft bzw. importiert und weiterverkauft werden.
Es gilt der Grundsatz der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 Markengesetz. Verkauft der Markeninhaber seine Ware in einem der genannten Staaten, ist sein Recht zugunsten des freien Warenverkehrs “erschöpft”. Dritte dürfen dann die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für die Waren nutzen.
Ob die Ware tatsächlich durch einen Dritten mit der erforderlichen Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurde, ist für Internethändler aber oft nicht zu erkennen. Wiederverkäufer müssen daher genau prüfen, woher ihr Lieferant wiederum die Ware bezogen hat. Soweit die Ware zum Beispiel aus den USA oder Asien stammt, greift der Grundsatz der Erschöpfung nicht.

Ist der Verkauf von Markenartikeln bei eBay erlaubt?
Anderes soll nach Meinung des Landgerichts (LG) Mannheim nur gelten, wenn der Markeninhaber seine Waren nur im Rahmen einer Vertriebsvereinbarung verkauft hat. Der Internetverkauf von Markenware ist seitens des Markeninhabers nämlich oft beschränkt oder ganz verboten. Das LG hat mit Urteil vom 14.03.2008 (Az.: 7 O 263/07 Kart) entschieden, dass solche Vertriebsbeschränkungen zulässig sind.
Ein „zugelassener Vertriebspartner“ hatte gegen eine Vertriebsvereinbarung verstoßen und Waren der Marke „Scout“ über eBay verkauft. Das LG entschied, dass der Vertrag wirksam ist und keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) darstellt. Es liege ein berechtigtes Interesse des Markeninhabers vor, einen qualitätsangemessenen Vertrieb zu gewährleisten und den Verkauf über das Onlineauktionshaus eBay zu verhindern. Zugelassene Vertriebshändler sollten bestehende Verträge mit Markeninhabern daher überprüfen, bevor Sie Artikel bei eBay anbieten.
Anderes gilt für Händler, die keine Vertriebsvereinbarung haben – solange sie ihre Waren ordnungsgemäß aus den o. g. EU-Mitgliedsstaaten bzw. einem EWR-Vertragsstaat importieren. Dann ist das Recht des Markeninhabers „erschöpft“, sobald er die Artikel innerhalb der EU oder dem EWR in Verkehr gebracht hat. Dann dürfen sie im Sinne der „Vertriebsfreiheit“ ohne Beschränkungen, d.h. auch im Internet weiterverkauft werden.
Der Vertrieb von Markenware über eBay ist daher zulässig, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung mit Herstellern oder Markeninhabern getroffen und die Ware über Europa oder einem EWR-Staat importiert wird.
Zugelassene Vertriebshändler sollten bestehende Verträge mit Markeninhabern daher überprüfen, bevor sie Artikel bei eBay oder überhaupt im Internet anbieten. Anderes gilt für Händler, die keine Vertriebsvereinbarung haben – solange sie ihre Waren ordnungsgemäß aus den genannten Staaten beziehen.

Werbung mit Markenlogos im Online-Shop?
Wenn eine Markenware verkauft werden darf, darf der Verkäufer auch die Bezeichnung der Marke, also den Markennamen der Ware in seiner Werbung bzw. seinem Verkaufsangebot nutzen. Die Frage ist jedoch, ob der Verkäufer auch automaisch das Logo zu dem Artikel, also die Markengrafik verwenden darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einer grundlegenden Entscheidung verneint und entschieden, dass eine unabhängige Reparaturwerkstatt nicht mit dem Logo eines Autoherstellers für seine Dienstleistungen werben darf (Urteil vom14. April 2011, Az. I ZR 33/10). Diese Entscheidung ist auch auf Werbung in Onlineshops übertragbar.
Der BGH bejahte in dem Fall eine Markenrechtsverletzung, da die Reparaturwerkstatt zur Beschreibung ihrer Dienstleistung nicht notwendiger Weise auf die Bildmarke des Autoherstellers, also die Grafik habe zugreifen müssen. Die Verwendung der Wortmarke, also der reinen Bezeichnung wäre ausreichend gewesen.
Für Onlinehändler gilt: Nach dem oben genannten Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht nach § 24 Markengesetz darf ein Markeninhaber zwar die Markennutzung für Waren nicht untersagen, wenn diese mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland, einem EU-Staat oder einem EWR-Staat in den Verkehr gebracht wurden. Damit dürfen Onlinehändler aber zunächst nur mit dem Markennamen, also der Wortmarke ihre Artikel beschreiben und dafür Werbung treiben. Die Berechtigung zur Nutzung auch des Markenlogos, also der Bildmarke, ergibt sich darauf jedoch nicht.

 

Bildnachweis:  © sulupress – Fotolia.com

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