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Der rechtssichere Onlineshop – ein Überblick über die wichtigsten Anforderungen

Einkaufstasche mit Einkaufswagen, grünHändler unterliegen in Deutschland einem strengen Wettbewerbsrecht. Wegen der Informationspflichten beim Fernabsatzkauf und den Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr liegen die rechtlichen Hürden für den Onlinehandel dabei wesentlich höher, als beim „klassischen“ Verkauf im Ladengeschäft. Das sind die wichtigsten Punkte für den Internethandel, um den gängigsten „Abmahnfallen“ zu entgehen.

1. Einrichtung von Informationsseiten
Die Informationen beim Fernabsatzkauf müssen dem Verbraucher „…rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung…“ vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass die Infos so platziert werden müssen, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann, bevor er Artikel in den Warenkorb legt. Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat nämlich zu Versandkosten, die ebenfalls zu den Pflichtinfos gehören, entschieden, dass diese „vor Einleitung des Bestellvorgangs” gegeben werden müssen (Urteil vom 4.10.2007 Az. I ZR 143/04). In einer späteren Entscheidung  stellte der BGH klar, dass ein entsprechender Hinweis erst im Warenkorb zu spät sei. Bereits das Legen von Artikeln in den Warenkorb gehöre zur Kaufhandlung (BGH Urteil v. 16.7.2009, Az. I ZR 50/07).
Von den Pflichtinformationen sind die Anbieterangaben bereits über ein korrektes „Impressum“ im Shop vorhanden. Die Informationen zum Preis gehören in die Artikelübersichts- und Detailseiten. Die wesentlichen Merkmale der Ware gehören in die Artikelbeschreibungen. Alle Informationen – mit Ausnahme der Artikelbeschreibung – sollten in einer Seite „AGB “ nochmals zusammengefasst werden. Zusätzlich sollten als spezielle Informationsseiten entweder Einzelseiten zu „Widerrufsrecht“, „Bestellablauf“, „Versandkosten“ und „Zahlungsarten“ oder eine einheitliche Seite „Kundeninformationen“ bzw. „Gesetzliche Informationen“ eingerichtet werden.
Liste der Pflichtinformationen
(Art. 246 § 1 und § 3  Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

  • Informationen zum Verkäufer (z.B. Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse…)
  • Wesentliche Eigenschaften der Ware
  • Preise, Versandkosten, Mehrwertsteuerhinweis
  • Zahlungs- und Lieferinformationen,
  • Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung
  • Einzelne Schritte zum Vertragsschluss
  • Speicherung und Einsehbarkeit des Vertragstextes
  • Möglichkeiten der Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern
  • Vertragssprachen
  • Zertifizierungen, z. B. Trusted Shops, TÜV Süd

2. Versendung der Informationen auch in Textform
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit allen Pflichtinfos müssen zusätzlich als pdf-Dateianhang oder als Text – etwa unterhalb der E-Mailsignatur – der Bestelleingangsbestätigung beigefügt werden. Die Versendung nur des Widerrufsrechts reicht nicht aus. Das Erfüllen sämtlicher Informationspflichten vor der Bestellung und zusätzlich in Textform ist Voraussetzung für das Ingangsetzen der Widerrufsfrist (§ 312 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch). „Textform“ erfordert, dem Verbraucher die Informationen so zur Verfügung zu stellen, dass der Händler den Text nicht mehr verändern kann. Die Versendung nur eines Links zu den AGB per E-Mail ist daher nicht ausreichend.

3. Artikelbeschreibung
Das Gesetz verlangt die Beschreibung der „wesentlichen Merkmale der Ware“. Welche Angaben „wesentlich“ sind, ist von der Beschaffenheit und Komplexität des Artikels abhängig: Größe, Gewicht, Farbe, Funktion etc. Besondere Vorsicht ist beispielsweise bei Textilien, Schuhen, Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Alkohol, Spielzeug  oder „Weißer Ware“ geboten.  Hier können spezielle Sondervorschriften bei der Formulierung der Artikelbeschreibung einschlägig sein.
Wichtige Gesetze für Artikelbeschreibungen
Textilien    – Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzV)
Schuhe    – § 10 a und Anlage 11 Nr. 1 der Bedarfsgegenständeverordnung
Lebensmittel   –  Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Kosmetik    – Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV)
Spielzeug    – Europäische Spielzeugrichtlinie
Haushaltsartikel („Weiße Ware“)    – Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

4. Preisauszeichnung
Preise sind nach der Preisangabenverordnung (PAngV) auszuzeichnen. Es dürfen nur Endpreise, also Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angegeben werden. Erforderlich ist außerdem der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“ sowie die Information, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Dann ist deren Höhe anzugeben. Diese Anforderungen gelten auch beim Versand ins Ausland, denn Versandkosten müssen auch alle Lieferländer vorab beziffern werden. Unzulässig sind Hinweise wie “Versandkosten ins Ausland auf Anfrage.“ Werden Artikel nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, ist außerdem ein Grundpreis anzugeben. Dabei ist der Endpreis auf Mengeneinheiten wie 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware umzurechnen. Bei Waren mit einem Nenngewicht oder -volumen bis 250 Gramm oder Milliliter ist der Grundpreis auf 100 Gramm oder Milliliter anzugeben.

5. Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Beim Internethandel mit Verbrauchern ist es wegen zwingender gesetzlicher Bestimmungen nur in Grenzen möglich, Verkaufsbedingungen zum eigenen Vorteil zu gestalten. Welche Klauseln wettbewerbswidrig sind, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier jedoch eine Auswahl typischer Klauseln, die von Gerichten bereits als unzulässig eingestuft wurden:
 „Das Transportrisiko trägt der Käufer.“
Nach den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf trägt stets der Verkäufer das Transportrisiko.
„Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, gerät er automatisch in Annahmeverzug.“
Es ist nicht geregelt, warum der Kunde die Annahme verweigert. Möglicherweise tut er dies zu Recht wegen Mängeln der Sache.
 „Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Transportschäden zu überprüfen und diese der Transportperson zu melden. Andernfalls kann er keine Ansprüche geltend machen.“
Eine Prüf- oder Rügepflicht  ist nur unter Kaufleuten vorgesehen. Das Gewährleistungsrecht für Verbraucher sieht diese Einschränkung der Kundenrechte nicht vor.
„Wenn ein Artikel nicht vorrätig ist, können wir nach unserer Wahl einen ähnlichen Artikel als gleichwertigen Ersatz liefern.“
Der Kunde hat einen Anspruch auf Lieferung des bestellten Artikels. Der Kaufvertrag darf nicht einseitig vom Verkäufer geändert werden.
 „Bei einer Rücksendung der Ware hat der Kunde die Originalverpackung zu verwenden. Erfolgt die Rücksendung in einer anderen Verpackung, sind wir nicht verpflichtet, diese anzunehmen.“
Eine Rücksendung nach Widerruf oder wegen Mängelgewährleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie in der Originalverpackung erfolgt. Insbesondere das Fernabsatzrecht sieht nicht vor, dass der Kunde die Originalverpackung mit zurückschicken muss.
„Bei einem Mangel erfolgt nach unserer Wahl Reparatur, Ersatzlieferung oder eine Rückerstattung des Kaufpreises.“
Nach den kaufrechtlichen Vorschriften steht dieses Wahlrecht allein dem Verbraucher zu.
 „Gerichtsstand ist Frankfurt“
Gesetzlicher Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Schuldners. Eine abweichende Vereinbarung darf mit Verbrauchern nicht getroffen werden.
  „Unfreie Pakete werden nicht angenommen.“
Der Händler muss Rücksendungen im Fernabsatz immer annehmen. Er kann ggf. die Erstattung des Strafportos verlangen, soweit es über den „regelmäßigen“ Rücksendekosten liegt. Im Übrigen trägt beim Rückgaberecht der Händler die Rücksendekosten. Beim Widerrufsrecht kann der Händler dem Kunden die Rücksendekosten bei einem Warenwert bis zu 40 EUR auferlegen, darüber hinaus nur, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hat.

Bildnachweis:  © bluedesign – Fotolia.com

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