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Softwarentwickler: Haftung für Open-Source Software auf Basis der GPL

software cubeDer Einsatz von Open-Source ist bei der Entwicklung von Software mittlerweile weit verbreitet.  Immer mehr Entwickler und Agenturen greifen auf die kostenlosen Komponenten zurück, um diese z.B. zu modifizieren, mit eigenen Modulen zu erweitern oder mit eigener Software zu verbinden. Die Open-Source-Software wird den Entwicklern dabei meist auf Grundlage der GPL(General Public License) zur Verfügung gestellt. Diese ist in mehreren Fassungen erhältlich, die aktuellste Version ist zurzeit die GPLv3. Die Entwickler beschäftigen sich jedoch meist nicht mit dem Inhalt der GPL und den erheblichen, rechtlichen Auswirkungen auf Ihre Produkte.

So ist zunächst der sog. „Copyleft“ Effekt zu beachten. Dieser verpflichtet den Entwickler dazu, nicht nur die Open Source Komponente, sondern auch die darauf basierende oder verbundene Software unter der GPL zu vertreiben. Dies bedeutet, dass der Entwickler keine Lizenzgebühren verlangen darf, da die Nutzung grundsätzlich kostenlos ist (ein Verkaufsentgelt, Pflege-, Wartungs- oder Mietgebühren sind jedoch zulässig). Darüber hinaus muss der Entwickler den Quellcode der Software offenlegen und darf den Nutzer nicht an der kommerziellen Nutzung, Weiterentwicklung oder Umgestaltung der Software hindern. Der Copyleft-Effekt tritt nur dann nicht ein, wenn die Open Source Komponente auf einem Datenträger zusammen mit anderer Software, jedoch getrennt und unabhängig als sog. „Aggregat“ vertreibt (GPLv3 Nr.5).
Darüber hinaus schließen die Entwickler in Ihren AGB in der Regel die Gewährleistung und die Haftung für Open Source Komponenten aus, wie es auch in der GPLv3, Nr.15 und Nr. 16 vorgesehen ist:

15. Gewährleistungsausschluß
Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine Gewährleistung, […] Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei Ihnen. […]

16. HaftungsbegrenzungIn keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar, […]

Diese in der GPL vorgesehenen Ausschlüsse sind jedoch nicht mit deutschem Recht vereinbar. Denn AGB unterliegen grundsätzlich einer sog. Klauselkontrolle. Vollständige Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse sind im deutschen AGB-Recht unzulässig. Entsprechende Klauseln sind also unwirksam.
Die Beurteilung erfolgt im Falle der Unzulässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Nur wenn der Entwickler die Software vollständig kostenlos vertreibt, kommen die Regelungen des Schenkungsvertrags zur Anwendung. Gewährleistung und Haftung richten sich dann nach den §§ 521, 523, 524 BGB. Der Entwickler haftet nur dann, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt. Ein Schenkungsvertrag liegt jedoch schon dann nicht mehr vor, wenn im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Software z.B. Verkaufsentgelte, Pflege-, Wartungs- oder Mietgebühren verlangt werden.

Bei einem solchen entgeltlichen Geschäft richten sich die Gewährleistung und die Haftung im Einzelfall nach der Art des Vertriebs und des Vertrags. In der Regel wird der Entwickler jedoch nahezu unbeschränkt gewährleisten oder haften müssen. Dies lässt sich im Zweifel nur durch einen individuell vereinbarten Gewährleistungs- und Haftungsverzicht vermeiden. In jedem Fall sollte der Entwickler die mit der Verwendung von Open Source verbundenen Probleme im Vorfeld kennen und entsprechende rechtliche Vorkehrungen treffen, um im Nachhinein keine böse Überraschung zu erleben.

 

Bildnachweis: © Surflifes – Fotolia.com

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