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Informationspflicht zur Speicherung des Vertragstextes

DPargraph - Richterhammeras Oberlandesgericht Hamm entschied, dass im Onlinehandel die Verletzung der Informationspflicht darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, einen abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß darstellt (Urteil vom 23.10.2012, Az. I 4 U 134/129).

Nach § 312 g Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch sind Onlinehändler verpflichtet, ihre Kunden u. a. darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Diese Informationspflichten stellten Marktverhaltensnormen dar, deren Verletzung wettbewerbswidrig sei, so die Richter in Hamm. Auch beeinflusse der Händler die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern durch Vorenthalten von wesentlichen Informationen.

Achtung: § 312 g BGB regelt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die – anders als die Informationen im Fernabsatz – nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestehen! Sowohl beim Verkauf an Verbraucher als auch an Unternehmer muss daher informiert werden, ob die Bestellung und die dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gespeichert werden und ob sie dem Kunden nach dem Kauf noch zugänglich sind.

Bildnachweis: © arahan – Fotolia.com

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