Google Adwords, Preissuchmaschinen und Marken
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 13.09.2012 (Az. I-4 U 71/12) haften Onlinehändler, die ihren Shop bei einer Preissuchmaschinen anmelden, für Google-Adwords-Anzeigen des Suchmaschinenbetreibers.
Ein Händler für Elektromobile hatte seinen Shop bei einer Preissuchmaschine angemeldet. Der Suchmaschinenbetreiber schaltete daraufhin diese Adwords-Anzeige: „www.spardeingeld.de Hier W- Elektromobile vergleichen: Riesenauswahl zu Schnäppchenpreisen“. Über die Trefferliste wurden u.a. zwei Elektromobile-Angebote des Onlinehändlers angezeigt, die keine Produkte der Marke „WI“ waren. Die Inhaberin der Wortmarke „Wl-Elektromobile“ mahnte daraufhin den Onlinehändler ab. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Im Anzeigentext sei der Begriff „WI- Elektromobile“ verwendet und damit die Marke „WI“ verletzt worden. Auch wenn der Händler keine Kenntnis von der konkreten Anzeige gehabt habe, sei ihm diese zuzurechnen. Der Suchmaschinenbetreiber sei „Beauftragter“ des Onlinehändlers.
Fazit
Das Urteil entspricht der herrschenden Rechtsprechung, wonach die bloße Keywordnutzung keine fremden Marken verletzt, die Nutzung im Anzeigentext aber schon (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2012, Az. I ZR 217/10 und vom 13.01.2011, Az. I ZR 125/07). Neu ist allerdings die Haftung von Onlinehändlern für Anzeigenschaltungen von beauftragten Suchmaschinenbetreibern.
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