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Internethandel mit Elektrogeräten – Haftung des Händlers für fehlende Registrierung nach ElektroG

Washing machine isolated over white - 3d renderWebshopbetreiber, die elektronische Waren an Endkunden verkaufen, haben neben den üblichen Informations- und Belehrungspflichten zudem Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten gemäß Elektro- und Elektrogerätegesetz (ElektroG) zu beachten. Neben einer entsprechenden Kennzeichnung besteht auch die Pflicht zur Registrierung. Verstöße können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Onlinehändler, die neue Elektrogeräte gewerblich für Nutzer in Deutschland anbieten, müssen darauf achten, dass die Artikel vom ordnungsgemäß registriert wurden. Andernfalls müssen Händler selbst für die Registrierung sorgen, da auch der Vertreiber, also auch der Onlinehändler, wie ein Hersteller im Sinne des ElektroG behandelt wird. Voraussetzung ist, dass er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Fahrlässig handelt ein Webshopbetreiber dann, wenn er aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht erkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Im Zweifel muss er sich bei seinen Vorlieferanten erkundigen oder Nachforschungen anstellen, ob eine Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR ) stattgefunden hat.

Auch bei einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Registrierung muss ein Händler damit rechnen, wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. So erging es beispielsweise einem Händler, der 2011 einen Staubsauger in seinem Webshop anbot. In der Produktbeschreibung hieß es: „EU-Version inklusive Adapter zum Anschluss in Deutschland“. Er bewarb den Staubsauger zudem mit der Angabe, dieser sei in einer repräsentativen Befragung unter 10.000 deutschen Verbrauchern im März 2010 zum „Produkt des Jahres“ gewählt worden. Ein Mitbewerber stellte fest, dass weder die Herstellerangabe, noch die Marke des Staubsaugers im Verzeichnis der registrierten Hersteller der Stiftung EAR aufgelistet war. Zudem war das Gerät nach seiner Bezeichnung in Malaysia für den britischen Markt hergestellt worden. Allein dies hätte den Händler dazu bewegen müssen, sich weiterhin über das Produkt zu informieren, bevor er mit dem Verkauf in Deutschland begann. Den Nachweis einer Registrierung konnte er letztlich nicht erbringen.

Das mit der Angelegenheit befasste Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah letztlich in dem Angebot des nicht registrierten Staubsaugers eine unlautere Handlung des Anbieters, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt. „Für den Wettbewerb ist es von großer Bedeutung, dass sich alle Anbieter bestimmter Waren an die Sicherung der Rücknahme dieser Produkte halten die durch das Absatzverbot sichergestellt werden sollen.“ Insofern war auch dem beklagten Händler gegenüber ein Unterlassungsanspruch gegeben. Er hatte ferner die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu ersetzen (Urteil vom 30.08.2008, Az. I-4 U 59/12).

Fazit

Händler sollten bei allen von Ihnen vetriebenen Elektroartikeln prüfen, ob diese vom Hersteller nach dem ElektroG registriert wurden. Das kann insbesondere bei Produkten, die Onlinehändler selbst direkt aus Asien importiert wurden, ein Problem sein. bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Bildnachweis: © Sashkin – Fotolia.com

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