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eBay: Bewertung „Vorsicht lieber woanders kaufen“ erlaubt?

BewertungssystemNach einem Kauf bei Ebay werden die Käufer meist dazu aufgefordert eine Bewertung über den Verkäufer abzugeben. Dies kann durch die Vergabe von Sternen und auch Kommentaren erfolgen. Aber darf ein Käufer wirklich alles in die Kommentare reinschreiben, oder gibt es bestimmte Grenzen?

In einem jetzt vom Amtsgericht Bonn am entschiedenen Urteil (Urteil vom 09.01.2013, Az. 113 C 28/12) hatte ein Käufer zwei Steuergeräte bei einem Verkäufer über die Internetplattform eBay erworben. Als er die Geräte erhielt und ausprobierte, waren beide defekt. Daraufhin schrieb der Käufer in die Bewertung „Vorsicht!!! Beide Steuergeräte defekt lieber woanders kaufen“. Der Händler veranlasste daraufhin die Löschung dieses Kommentars und zog vor Gericht. Seiner Meinung nach hatte er nicht die Möglichkeit,  den Mangel zu beseitigen, weshalb er den Kommentar als unzulässig ansehe.
Zu Recht, wie das Gericht meinte. Die negative Bewertung sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn sie der Wahrheit entspreche und die Grenze zur Schmähkritik oder Diffamierung nicht überschreite. Der Kommentar „beide Steuergeräte defekt“ sei daher berechtigt gewesen. Durch die Warnung „Vorsicht!!“ und „Lieber woanders kaufen“ habe der Käufer allerdings den Eindruck erweckt, dass der Verkäufer hier bewusst versucht habe, defekte Geräte zu verkaufen und auch nicht bereit gewesen sei, diese zu ersetzen. Der Kommentar wird dadurch insgesamt unwahr und somit unzulässig.

Fazit: Grundsätzlich müssen Händler negative Kommentare über sich ergehen lassen. Enthalten diese jedoch unwahre Tatsachen oder Schmähkritik, sollten Händler rechtlich dagegen vorgehen.

 

Bildnachweis: © cirquedesprit – Fotolia.com

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