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Gutscheinaktion im Internetbuchhandel kann zum Verstoß gegen die Buchpreisbindung führen!

Stempel rot rel GUTSCHEIN 5 EUROGibt ein Onlinehändler beim Ankauf gebrauchter Bücher (sog. Trade-In-Geschäft) einen Bonus- Gutschein aus, ohne einen angemessenen Vorteil zu erhalten, kann dies zu einem Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) führen. Dies ist dann anzunehmen, wenn ein solcher Gutschein bei einem späteren Kauf eines neuen Buches bei diesem Versandhändler preismindernd eingesetzt wird.

Ein Versandhändler, der u.a. auch verlagsneue Bücher über einen Webshop vertreibt, hatte seinen Kunden im Rahmen einer Werbeaktion Gutscheine für das Einschicken ihrer gebrauchten Bücher ausgegeben, die diese sich bei einem Neukauf von Büchern anrechnen lassen konnten. Zudem sollte ein Extrabonus in Höhe von 5 € gutgeschrieben werden. Allerdings musste der Kunde hierfür innerhalb eines vorgegebenen Aktionszeitraums mindestens zwei Bücher zum Ankauf angemeldet haben.
Hiergegen wehrte sich der Verband der Unternehmer des Deutschen Buchhandels. Dieser sah in der „Gutscheinaktion“ einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Er nahm den Versandhändler als Betreiber des Webshops sowie den bei der DENIC eingetragenen Domaininhaber auf Unterlassen in Anspruch.

Wettbewerbsverstoß wegen Gutscheinaktion!
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (11 U 25/12) verurteilte den Versandhändler, es zu unterlassen, beim Verkauf verlagsneuer Bücher an Endkunden, neben dem für den Ankauf von Büchern gewährten Gutscheinen, einen zusätzlichen Extrabonus in Höhe von 5 €, auf den Kaufpreis des gebundenen Ladenpreises anzurechnen. Zumal er zuvor den Bonus- Gutschein selbst an seine Kunden ausgegeben hatten. Gemäß § 3 Satz 1 BuchPrG ist derjenige, der gewerbsmäßig neue Bücher an Endkunden verkauft, verpflichtet, die von den Verlagen festgesetzten Preise einzuhalten. Wird dem Kunden beim Ankauf gebrauchter Bücher, ein zusätzlicher Bonus (5 € Gutschein) gutgeschrieben, ist darin ein unzulässiger Preisnachlass zu sehen, wenn die Wertgutscheine bei einem späteren Kauf preisgebundener Bücher eingelöst werden können. Durch die Ausgabe des Bonus-Gutscheins erhält der Händler kein wirtschaftliches Äquivalent, so dass der gesetzlich festgesetzte Preis beim Kauf eines preisgebundenen Buches unterschritten wird. Andernfalls ließe sich eine Buchpreisbindung einfach umgehen. Das OLG sah daher in der Werbeaktion des verklagten Händlers einen Wettbewerbsverstoß.

Keine Haftung des Domaininhabers!
Eine Haftung des Domaininhabers wurde aber aus verschiedenen Gründen  abgelehnt. Dieser ist als Verpächter der Domain kein Anbieter von Telemediendiensten i.S. des Telemediengesetzes. Im Gegensatz zu dem Webseitenbetreiber hält er weder eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit, noch vermittelt er den Zugang zur Nutzung von Telediensten (Quelle: lareda.hessenrecht.hessen.de).

Tipp: Onlinehändler sollten sich bei Sonder- bzw. Webeaktionen vergewissern, nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Bildnachweis: © Daniel Ernst – Fotolia.com

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