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Novellierung Der Pkw-EnVKV

Die Novellierung der Pkw-EnVKV 2024: Update, Achtung Umsetzungsfrist endete zum 01. Mai 2024!

Das ist neu:

Hier finden Sie eine kompakte Übersicht zu allen Änderungen.

Am 23. Februar 2024 ist die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in Kraft getreten (BGBl. 2024 I Nr. 50). Diese Verordnung regelt Art und Form der Informationen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern über konkrete technische und wirtschaftliche Sachverhalte eines neuen Personenkraftwagens und seines Betriebs zur Verfügung gestellt werden müssen.

Sowohl Hersteller als auch Händler sind verpflichtet, diese Informationen für neue Pkw zur Verfügung zu stellen (Kennzeichnungspflicht).

Anlass für die Überarbeitung war die europaweite Umstellung auf das sogenannte WLTP-Prüfverfahren („Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure“).

Mit der Novellierung der Pkw-EnVKV hat eine lange Hängepartie ein Ende, denn die Überarbeitung war längst überfällig. Bereits seit Ende 2018 müssen Verbrauchs- und CO2-Werte für Neufahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 verpflichtend nach dem neuen Testprogramm WLTP ermittelt werden. Die Pkw-EnVKV setzt die zugrundeliegenden europarechtlichen Vorgaben nun endlich um.

Die Pkw-EnVKV gilt nach wie vor nur für neue Personenkraftwagen, die Verordnung enthält nunmehr eine Legaldefinition.

Endlich Klarheit: Es gelten nun offiziell die WLTP-Werte

Endlich gibt es Klarheit: Die WLTP-Werte sind nun offiziell gültig. Zuvor schrieb der deutsche Gesetzgeber trotz der Umstellung auf EU-Ebene immer noch die alten NEFZ-Messungen (Neuer Europäischer Fahrzyklus) vor, was zu großer Verwirrung bei der Umsetzung führte.

Mit dem WLTP-Messverfahren werden die Energieverbrauchs- und CO2-Emissionswerte eines neuen Pkw-Modells festgestellt. Da dieses Verfahren EU-weit angewendet werden muss, müssen die Mitgliedstaaten ihre Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungen entsprechend anpassen.

Durch die aktuelle Anpassung der Pkw-EnVKV werden ausschließlich Werte nach dem WLTP-Prüfmessverfahren im Rahmen der Pkw-EnVKV gekennzeichnet. Neu ist auch, dass neben dem „kombinierten“ Kraftstoff- bzw. Stromverbrauch, auch ergänzende Angaben zum Energieverbrauch in der „Innenstadt“, am „Stadtrand“, auf der „Landstraße“ und der „Autobahn“ erfolgen müssen.
Das WLTP-Prüfmessverfahren stellt strengere Prüfbedingungen bereit und liefert realitätsnähere Energieverbrauchs- und CO2-Emissionswerte für jedes einzelne Fahrzeug.

Hier finden Sie eine kompakte Übersicht zu allen Änderungen.

Neues CO2-Label: Transparenz und Information für Verbraucherinnen und Verbraucher

Mit einer wichtigen Änderung wurde die Transparenz und Information für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Pkw-Label deutlich erhöht. Künftig erfolgt die Klasseneinteilung anhand absoluter CO2-Emissionswerte mit Hilfe einer Farbskala.

Farbige CO2-Klassen

Auf dem neuen Pkw-Label werden Neuwagen in sieben CO2-Effizienzklassen von A“ (grün, am besten) bis G“ (rot, am schlechtesten) eingeteilt.

Die Einteilung erfolgt anhand der absoluten CO2-Emissionswerte, wobei das Fahrzeuggewicht keine Rolle mehr spielt. Dies verhindert eine ungenaue Einordnung basierend allein auf der Fahrzeuggröße.

CO2-Kosten

Das neue Pkw-Label enthält auch beispielhafte Angaben, wie sich eine CO2-Bepreisung fossiler Kraftstoffe an der Tankstelle auswirken könnte.

Grundlage für die Berechnung der jährlichen Energiekosten sind die Kraftstoffpreislisten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Zusätzlich werden mögliche CO2-Kosten über die nächsten zehn Jahre bei einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km angegeben, um die mögliche Kostenbelastung für Verbraucherinnen und Verbraucher zu verdeutlichen.

Verschiedene Label für verschiedene Antriebsarten

Für jede Antriebsart (E-Autos, Plug-in-Hybride, Diesel und Benziner, Erdgas, Brennstoffzelle) gibt es jetzt ein eigenes Pkw-Label-Muster, um das Label individueller auf die Antriebskonfiguration anzupassen und weitere antriebsspezifische Angaben auszuweisen.

Dies erleichtert den Vergleich von Fahrzeugen mit der gleichen Antriebsart und macht die Kennzeichnung insgesamt verbraucherfreundlicher.

Besondere Kennzeichnung für Plug-In-Hybride

Plug-In-Hybride (PHEV) zeichnen sich durch einen kombinierten Antrieb aus, der sowohl einen Verbrennungsmotor als auch einen Elektromotor umfasst.

Aus diesem Grund sieht die Pkw-EnVKV erstmals eine doppelte Kennzeichnung auf dem Pkw-Label für PHEV vor, erkennbar an zwei Pfeilen in der Farbskala.

Der erste Pfeil gibt wie bisher die Klasseneinstufung nach dem gewichteten kombinierten Wert an, dem offiziellen Durchschnittswert der CO2-Emissionen im Mischbetrieb von Elektromotor und Verbrennungsmotor.

Der zusätzliche zweite Pfeil gibt die CO2-Klasse beim reinen Verbrenner-Betrieb mit entladener Batterie an.

Diese zusätzliche Information ist für Verbraucherinnen und Verbraucher wichtig, um die Energieeffizienz des Pkw auch bei entladener Batterie einschätzen zu können.

Was gilt in der Werbung?

Die Anforderungen an gedruckte Werbung werden weitgehend an die der Onlinewerbung angeglichen. Es ist explizit festgehalten, dass sämtliche Werbung im Internet, einschließlich sozialer Medien und Videoportalen, in den Anwendungsbereich der Pkw-EnVKV fällt.

Im Online-Fernabsatz müssen nun umfassend sämtliche Angaben gemacht werden, die bislang nur für den Vor-Ort-Verkauf vorgesehen waren. Zur Vermeidung von Fehlern kann ein von der Pkw-EnVKV vorgeschlagenes Muster verwendet werden.

In der gedruckten Werbung ist nunmehr nur die Angabe der kombinierten Verbrauchs- und Emissionswerte erforderlich. Für Internetwerbung ist vorgesehen, dass die Sichtbarkeit der Angaben unerheblich ist, wenn diese „ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist“.

Erwartbar wird diese Formulierung zu nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen. Die Begründung des Verordnungsentwurfs legt nahe, dass damit die klassischen Facebook-Fälle erfasst werden sollen, in denen etwa die notwendigen Angaben erst nach einem Klick auf „mehr anzeigen“ zu sehen sind.

Hier finden Sie eine kompakte Übersicht zu allen Änderungen.

Was ist weiterhin neu?

Ferner wurde eine Definition des Begriffs „neuer“ Pkw eingeführt, der in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten geführt hat: Ein Personenkraftwagen gilt als neu, wenn er typgenehmigt ist und seine Erstzulassung zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht länger als acht Monate zurückliegt oder wenn er eine Laufleistung von höchstens 1.000 Kilometern aufweist.

Schließlich sieht der neue Entwurf ein Auskunftsrecht der Marktüberwachungsbehörden vor. Diese können bei den Herstellern alle Varianten oder Versionen eines Modells und die dazugehörigen Verbrauchs- und Emissionswerte abfragen. Dies soll den Marktüberwachungsbehörden die Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erleichtern.

Bis wann muss alles umgesetzt werden?

Die Pkw-EnVKV sieht für Hersteller und Händler einen angemessenen Zeitraum zur Anpassung vor.

  • Die Umstellung der Pkw-Label und Aushänge muss bis zum 1. Mai 2024 erfolgen. Bis dahin können die Labels und Aushänge noch den Anforderungen der bis zum 22. Februar geltenden Fassung der Verordnung entsprechen.
  • (alte)Werbung im Internet kann ebenfalls bis zum 1. Mai 2024 den Anforderungen der vorherigen Fassung der Pkw-EnVKV entsprechen und darf so lange weiterverwendet werden. Neue Werbung muss sofort angepasst werden.
  • Werbeschriften und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien können bis zum 1. August 2024 den Anforderungen der vorherigen Fassung entsprechen.
  • Online-Archive mit Werbung im Internet sowie Internetseiten mit nicht mehr aktiv verwendetem Werbematerial müssen auch nach dem Übergangszeitraum nicht aktualisiert werden.
  • Der Leitfaden muss ab dem 15. Juli 2024 den neuen Anforderungen der Pkw-EnVKV entsprechen.

Wie erstelle ich ein rechtssicheres Pkw-Label?

Wenn Fahrzeughersteller den Abruf des Pkw-Labels über ihr Verkaufssystem ermöglichen, ist dies oft die einfachste Option. Sollte dies nicht möglich sein, haben Händler die Möglichkeit, das Pkw-Label selbst zu erstellen. Dazu können sie die Daten des Herstellers oder die in der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Fahrzeugs angegebenen Informationen nutzen.

Darüber hinaus stehen online auch gute Tools wie „Pkw-Label erstellen“ und „Pkw-Aushang erstellen“ zur Verfügung, um diesen Prozess zu vereinfachen.

Brauchen Sie Hilfe bei der Umsetzung? – Wir helfen gern!

Falls Sie Hilfe bei der Umsetzung der neuen Verordnung brauchen, dann helfen wir gerne! Schreiben Sie uns dazu einfach eine Mail und vereinbaren Sie ein kostenfreies Erstgespräch mit uns! Bis dahin, haben wir in diese praktischen Merkblatt alle wichtigen Änderungen zusammengefasst.

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