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Rücksendung Sperriger Ware

Rücksendung sperriger Waren: Mangelhafte Ware ist abzuholen

Die Rücksendung sperriger Waren ist für Händler problematisch, denn sie dürfen vom Verbraucher im Gewährleistungsfall nicht die Rücksendung verlangen, damit der Mangel überprüft werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs – EuGH- vom 23. Mai 2019, – In der Rechtssache C‑52/18).

Der Fall: Rücksendung sperriger Waren zur Überprüfung des Mangels oder Abholung durch den Händler?

Ein Verbraucher hatte online ein 30 qm großes Partyzelt gekauft und nach der Lieferung Mängel behauptet. Der Händler bestand auf Rücksendung der Ware zur Überprüfung. Der Verbraucher lehnte das wegen der Sperrigkeit des Zeltes ab und erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Im Gerichtsverfahren wurde die Sache dem EuGH vorgelegt. Zwar sei der Käufer nach deutschem Recht verpflichtet, die Ware zur Prüfung an den Händler zurückzuschicken. Es bestünden allerdings Zweifel, ob diese Regelung mit EU-Recht vereinbar sei.

Die Entscheidung des EuGH

Diese Einschätzung wurde jetzt vom EuGH bestätigt. Die Rücksendung sperriger Waren könne für Verbraucher eine erhebliche Unannehmlichkeit im Sinne von Artikel 3 Abs. 3 und 5 Richtlinie 1999/44/EG darstellen. Weigere sich der Händler, die Abholung zur Überprüfung des Mangels zu übernehmen, könne der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.

Fazit zu Rücksendung sperriger Waren

Onlinehändler, die größere Artikel verkaufen, müssen sich darauf einstellen, die Waren bei behaupteten Mängeln beim Verbraucher abzuholen.

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