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Urheberrecht bei Bildern und Fotos im Internet – ein Überblick TEIL II

KameraTeil I finden Sie hier…

Fotorechte und Social Media

Im Zeitalter von Facebook, Twitter & Co werden heutzutage Fotos im Internet geteilt, verlinkt und übernommen, ohne dass zuvor die Urheberrechte geklärt sind. Beispiele:

  • Der Twitter-Dienst Twitpic (www.twitpic.com/) ermöglicht das Teilen von Fotos anderer Nutzer, so dass diese im eigenen Account angezeigt werden;
  • Über Pinterest (www.pinterest.com/) können Fotos Dritter an die eigene virtuelle Pinwand geheftet werden;
  • Über Facebook werden Fotos hochgeladen und mit anderen Nutzern geteilt.

Das nur dem Urheber oder Nutzungsrechteinhaber zustehende Recht zur Veröffentlichung und Verwertung seiner Fotos bedeutet für das Social-Media-Zeitalter folgendes:

  • Nur weil Bilder im Internet veröffentlicht wurden, sind sie noch lange nicht frei verwendbar. Es dürfen keine Fotos im eigenen Account angezeigt werden, wenn der Inhaber nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte des Urhebers verfügt. Ist der Urheber nicht ausfindig zu machen, sind die Finger von dem Material zu lassen.
  • Der Inhaber eines Social-Media-Accounts haftet für das Vorliegen des Einverständnisses und das Bestehen einer fehlerfreien „Rechtekette“, wenn er fremde Fotos bei sich anzeigen lässt. Hat der Inhaber die Rechte von einem vermeintlichen Lizenzgeber, der tatsächlich gar keiner ist, kann der Inhaber vom Urheber abgemahnt werden, obwohl ihn eigentlich gar keine „Schuld“ trifft. Der Inhaber kann dann lediglich den falschen Lizenzgeber in Regress nehmen, muss aber gegenüber dem Urheber eine Unterlassungserklärung abgeben und Schadenersatz zahlen.
  • Die Veröffentlichung von fremden Fotos ohne Zustimmung wird nicht dadurch zulässig, dass der Urheber als Quelle benannt wird.

Damit wird klar, dass beispielsweise die Nutzung des Dienstes Twitpic mit einem hohen Risiko behaftet ist, denn der Nutzer kann die Rechte an einem dort eingestellten Foto im Zweifel nicht nachvollziehen. Ob die Fotos überhaupt zulässig in den Dienst gelangt sind, ist vollkommen unklar. Gleiches gilt für Pinterest.

Sonderproblem IP-Lizenzen und Facebook
Wer bei Facebook ein Konto betreibt und Inhalte wie Fotos dort einstellt, muss im Zusammenhang mit Urheberrechten sehr vorsichtig sein. Nach Ziffer 2 der Nutzungsbedingungen von Facebook bleibt ein Accountbetreiber zwar Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die er auf Facebook postet. Allerdings erteilt er für alle Inhalte die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen („IP-Inhalte“), sofern er in den Einstellungen nichts anderes eingestellt hat, Facebook ein einfaches Nutzungsrecht an der weiteren Verwertung. Facebook erhält automatisch ein einfaches, an Dritte übertragbares und unterlizensierbares, weltweites Nutzungsrecht an diesen Inhalten. Das Nutzungsrecht kann zwar durch Löschung der Inhalte oder des Facebook-Kontos widerrufen werden. Das gilt aber nur für Inhalte, die nicht mit anderen geteilt wurden, da diese in den Dritt-Accounts nicht wieder entfernt werden können.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.03.2012 (Az. 16 O 551/10) zur Vorgängerklausel in den Nutzungsbedingungen von Facebook könnte auch die neue Klausel unzulässig sein. Facebook bietet zwar jetzt die Möglichkeit, die Einstellungen zur Privatsphäre zu ändern, doch scheinen die Argumente des Landgerichts noch nicht ausgeräumt: Facebook lasse sich umfassende und kostenlose Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fielen. Die Rechteeinräumung erfolge in einem nicht überblickbaren Umfang, so dass die Klausel unzulässig nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei.
Nach der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungslehre aus § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich im Zweifel nach dem Vertragszweck, welche Rechte an den Inhalten Facebook tatsächlich eingeräumt werden. Danach wird man davon ausgehen müssen, dass die Inhalte auf den eigenen Facebook-Seiten angezeigt werden dürfen, auf fremden Seiten aber wohl nicht. Auch wird Facebook die Inhalte nicht zu eigenen Zwecken, etwa in der Werbung verwenden dürfen. Die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung bleibt jedoch abzuwarten.

Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und besagt, dass jeder grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Dort heißt es:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt[…]“.
Es bestehen jedoch Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 KUG. Danach ist u.a. in diesen Fällen keine Einwilligung des Abgebildeten für die Veröffentlichung eines Fotos erforderlich

  • wenn es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt;
  • wenn die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint;
  • bei Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Unternehmensevents
Bei Unternehmensevents (Messen, Workshops, Betriebsfeste, Jubiläen usw.) werden oftmals Fotos von Teilnehmern und Besuchern gemacht, die später aus Marketinggründen in Unternehmenszeitschriften und Internetpräsenzen veröffentlicht werden. Hierbei handelt es sich im Zweifel um private Veranstaltungen. Zwar werden sie teilweise von einer Vielzahl von Personen besucht, doch sind die Veranstaltungen in aller Regel nicht öffentlich. Es gibt zuvor Einladungen, manchmal auch Tickets. Das Fotografieren der Gäste ist dann nur zulässig, wenn diese bei den Aufnahmen wissen, dass die Fotos später im Internet veröffentlicht werden sollen.
Bei Messen sollte der Fotograf daher vor dem Fotografieren das Einverständnis der Standbesucher kurz mit Namen und Anschrift festhalten und schriftlich dokumentieren. Bei größeren Veranstaltungen im Unternehmen sollte im Eingangsbereich ein deutlich sichtbares Schild aufgehängt werden mit dem Hinweis, dass von den Gästen und der Veranstaltung Fotos gemacht und diese veröffentlicht werden sollen.

Bildnachweis: © -chaos- – Fotolia.com

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