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Urheberrecht bei Bildern und Fotos im Internet – ein Überblick TEIL I

KameraGrundsätzliches
Fotos sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt – und zwar unabhängig davon, ob ein Foto mit einem Copyright versehen ist oder nicht. Das bedeutet: Jedes Foto hat einen Urheber und unterliegt einem urheberrechtlichen Schutz. Rechtsgrundlagen sind § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) für „Lichtbildwerke“ und § 72 UrhG für „Lichtbilder“.
„Lichtbildwerke“ sind Fotografien, die eine geistige Schöpfung darstellen, d.h. von künstlerischer oder professioneller Qualität sind. Nach § 64 UrhG beträgt die Schutzdauer des Urheberrechts bei diesen Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Lichtbilder sind dagegen „andere Fotografien“. Die Schutzdauer hier beträgt 50 Jahre ab der Erstveröffentlichung (§ 72 Abs. 3 UrhG).

Was hat der Urheber für Rechte?
Aus dem UrhG ergibt sich ein Bündel von Rechten, das der Urheber mit Entstehen der Bilder automatisch erwirbt. Hierbei handelt es sich insbesondere um diese Rechte:
–         Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG
–         Verbreitungsrecht § 17 UrhG
–         Ausstellungsrecht § 18 UrhG
–         Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
–         Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger § 21 UrhG
Der Urheber kann Dritten (z.B. Fotoagenturen) auch nach § 31 UrhG das Recht einräumen, seine Fotos für ihn zu vertreiben. Dabei kann das Nutzungsrecht an den Fotos entweder einfach oder ausschließlich „verkauft“ werden. Ein einfaches Nutzungsrecht an einem Foto können beliebig viele Dritte erwerben, das ausschließliche Nutzungsrecht steht dagegen exklusiv einem einzelnen Erwerber zur Verfügung. Außerdem können Nutzungsrechte zeitlich oder räumlich beschränkt werden:
–         Nutzungsrecht zur Verwendung des Fotos nur in Drucksachen
–         Nutzungsrecht zur Verwendung des Fotos nur auf einer bestimmten Internetseite
–         Nutzungsrecht begrenzt auf 2 Jahre
–         usw.
Wer Fotos bei Fotoagenturen einkauft, sollte daher ganz genau in den jeweiligen Lizenzbestimmungen nachsehen, was er mit dem Foto darf – und was nicht.

Was passiert bei Rechtsverletzungen?
Wenn jemand ein Bild unberechtigt nutzt, hat der Urheber (Fotograf) oder der exklusive Rechteinhaber an dem Bild (meist eine Fotoagentur) einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung. Dem Verletzer drohen daher teure Abmahnungen. Dabei ist es unerheblich, ob das Bild schuldhaft bzw. vorsätzlich oder nur fahrlässig verwendet wurde, denn darauf kommt es bei den urheberrechtlichen Ansprüchen nicht an. Daher muss der Verletzer meist eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und sich verpflichten, das Bild zukünftig nicht mehr zu nutzen. Verstößt er dann gegen diese Vereinbarung, muss er eine Vertragsstrafe zahlen.
Darüber hinaus hat der Rechteinhaber auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung. Der Verletzer muss dann angeben, in welchem Ausmaß (wie lange, auf welchen Seiten, etc…) er das Bild unberechtigt genutzt hat und ob er damit evtl. einen Gewinn erzielt hat. Der Rechtsinhaber benötigt diese Auskünfte, damit er seinen Schadensersatzanspruch beziffern kann.
Dazu gehören die sog. fiktiven Lizenzgebühren, die der Rechteinhaber geltend machen kann. Der Verletzer wird dabei so behandelt, als ob er sich für das Bild beim Rechtsinhaber eine Lizenz ordentlich gekauft hätte. Als Richtlinie für die Lizenzgebühren gilt die Tabelle „MFM-Bildhonorare“, die fast alle Gerichte als Berechnungsgrundlage akzeptieren. Danach kostet beispielsweise die Nutzung eines Bildes auf einer Internet-Unterseite für 6 Monate 180,00 EUR. Handelt es sich bei der Internetseite um einen Onlineshop, kommt ein 50 % -iger Aufschlag hinzu (= 180,00 EUR + 90,00 EUR) Erfolgt die illegale Nutzung des Bildes auch noch ohne Urheberbenennung, kann der Rechteinhaber nach herrschender Rechtsprechung außerdem einen zusätzlichen Aufschlag von 100% auf die fiktive Lizenzgebühr verlangen (= 180,00 EUR + 90,00 EUR + 270,00 EUR).
In der Regel betraut der Rechteinhaber einen qualifizierten Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche. Dieser mahnt den Verletzer zunächst ab und fordert ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Auskunft und zur Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auf. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs kann der Rechtsinhaber alle Schäden geltend machen, die ihm durch die unberechtigte Nutzung des Bilds tatsächlich entstanden sind. Dazu zählen neben den Lizenzkosten auch die Kosten des mit der Abmahnung beauftragten Anwalts.
Kommt der Verletzer den Forderungen in der Abmahnung nicht nach, können diese auf gerichtlichem Wege durchgesetzt werden. Dabei kann wegen des Unterlassungsanspruchs als Eilrechtsschutz das einstweilige Verfügungsverfahren gewählt werden. Für die Einforderung der Schadensersatzansprüche ist der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

Bildnachweis: © -chaos- – Fotolia.com

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