Überspringen zu Hauptinhalt

Anforderung an die Beseitigung einer Rechtsverletzung im Internet – Maßnahmen nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen einer Urheberrechtsverletzung

Bekanntermaßen stellt die Nutzung eines Fotos im Internet öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechts dar, das der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers bedarf. Verstöße hiergegen führen zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen. Gibt der Verletzer im Falle eines Verstoßes eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über seine Website oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich ist. Ansonsten läuft er Gefahr, die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
So erging es einem Verlag, der ein Lichtbild auf seiner Homepage ohne Angabe des Fotografen und der entsprechenden Quelle nutzte. Der Fotograf hatte den Webseitenbetreiber daraufhin abgemahnt und der Verlag hatte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin war vereinbart, dass für jeden Fall zukünftiger Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung eine von dem Rechtinhaber festzusetzende, im Streitfall der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Nach Abgabe der Erklärung löschte der Verlag den Link zu dem betroffenen Bild. Dabei war das Lichtbild bei Öffnen der Website mit dem bisherigen redaktionellen Inhalt nicht mehr zu sehen. Allerdings wurde dabei übersehen, dass das Bild noch immer unter derselben URL-Adresse gespeichert blieb, unter der es bereits bei der Abbildung auf der Website des Verlags abgespeichert war. Solange das Lichtbild in die Homepage eingebunden war, konnte es über diese URL- aufgerufen werden. Der Rechteinhaber musste feststellen, dass sein Bild auch noch nach Entfernen der Verlinkung und nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch Eingabe der entsprechenden URL- Adresse in den Browser im Internet aufgerufen werden konnte. Er machte daher gegenüber dem Verlag eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR geltend und verlangte zudem Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR. Der Verlag erklärte darauf hin, die Abrufbarkeit des Lichtbildes über die URL-Adresse stelle kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Insbesondere sei die URL nicht bekannt. Das Lichtbild könne auch nicht über Suchmaschinen aufgefunden werden. Eine nur abstrakte Möglichkeit des Zugriffs genüge hierzu nicht.

Das zuletzt mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Karlsruhe sah dies jedoch anders und verurteilte den Verlag zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €. Der Verlag sei aus der abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das betreffende Lichtbild nicht mehr über seine Website oder die von ihm verwendete URL öffentlich zugänglich sei. „Jedem Dritten war es möglich, die URL-Adresse des Lichtbildes abzurufen und abzuspeichern, solange es in den redaktionellen Beitrag durch den Link eingebunden war.“ Dies hätte jedenfalls dem beklagten Webseitenbetreiber bekannt sein müssen (Urteil vom 03.12.2012, 6 U 92/11).

Fazit

Derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, hat dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Lichtbild nicht über einen direkten URL-Aufruf online erreichbar bleibt. Ansonsten besteht die Gefahr, gegen die Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen. Dies kann beträchtliche Vertragsstrafen zur Folge haben.

Bildnachweis: © fovito – Fotolia.com

An den Anfang scrollen