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Onlinehändler müssen beim Verkauf von Gold- und Silber das Feingehaltsgesetz beachten

Vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe stritten Käufer und Verkäufer über Ansprüche aus einem Onlinekauf über die Auktionsplattform eBay. Es ging um ein vergoldetes Armband welches der Verkäufer in der Kategorie „Edelmetall: Gold“ als „massives goldenes Armband“ unter Angabe eines Goldanteils von „750er/18 kt.“ angeboten hatte. Der Käufer hatte das Armband dann für 500 € erworben. Nach Vertragsabschluss stellte sich jedoch heraus, dass es sich nicht Massivgold handelte, wovon der Käufer ausgegangen war, sondern nur um eine Messinglegierung mit vergoldeter Oberfläche.
Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer wendete sich dagegen und vertrat die Auffassung, aus dem Wortlaut der Anzeige ergebe sich klar, dass lediglich ein massives, goldenes Armband, keinesfalls jedoch ein Armband aus Massivgold zum Verkauf gestanden habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er als Laie die genaue Qualität gar nicht gekannt und allein die Stempelung – zutreffend – wiedergegeben habe. Der Käufer sei daher nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen.
Das LG bestätigte mit Urteil vom 09.08.2013 (Az. 9 S 391/12) die Rechtsauffassung des Käufers und sah somit einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag als gegeben an. Maßgeblich für den Rücktritt sei im vorliegenden Fall ein Sachmangel des Armbandes wegen Abweichung von der zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung. Hierfür sei die gesamte zugrundeliegende eBay-Anzeige heranzuziehen. Aufgrund der Formulierung „massives goldenes Armband“ kämen zunächst zwei mögliche Auslegungen in Betracht:

  1. ein Armband aus Massivgold,
  2. Beschreibung eines golden aussehenden Armbands von massiver Form und Gestalt.

Da der Verkäufer das streitgegenständliche Armband in der Kategorie „Edelmetall Gold“ eingestellt habe, habe der Käufer das Angebot letztlich nur als „massiv goldenes Armband“ auffassen können.
Dies werde auch durch die Bestimmungen des Feingehaltsgesetzes (FeinGehG) bestätigt. Unter dem Feingehalt ist der Masse-Anteil des höchstwertigen Edelmetalls in einem Schmuckstück, einer Münze oder einem anderweitigem metallischen Gegenstand zu verstehen. Gemäß § 7 S. 1 FeinGehG bestehe für den Verkäufer eine Garantiehaftung für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts. Das Gericht: „Erst recht hat der Verkäufer sich dann an einer entsprechenden Beschaffenheitsangabe festhalten zu lassen. Der Feingehalt darf nach § 8 I FeinGehG bei Gold- und Silberwaren zudem von vornherein nicht angegeben werden, wenn diese mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind. § 9 I Nr. 4 FeinGehG normiert eine Ordnungswidrigkeit für vorsätzliches oder fahrlässiges Feilhalten von Ware, deren Bezeichnung gegen diese Bestimmungen verstößt. Die Vorschriften dienen dem Schutz des Vertrauens, reelle Gold- und Silberware zu erhalten.“
Da im vorliegenden Fall das Armband nur aus Messing bestanden habe und lediglich vergoldet gewesen sei, verstoße dies angesichts der metallischen Füllstoffe bereits gegen § 8 I FeinGehG. Weiterhin seien die im vorliegenden Fall verwendeten Feingehaltsstempelungen mit der Karatangabe „750er/18 kt.“ gerade als Kennzeichen massiven Goldschmucks verkehrsbekannt. Diese Kennzeichnung dürfe daher auch nicht für nur vergoldete Ware verwendet werden. Andernfalls werde der Eindruck einer in Wahrheit nicht bestehenden Hochwertigkeit erzeugt. Der Verkäufer habe die von ihm verwendeten Angaben zum Feingoldgehalt somit gar nicht machen dürfen.
Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch nach Rücktritt zu. In dem vorliegenden Falle errechnete sich der Schaden aus einem unstreitigen Materialpreis für ein solches Goldarmband von 2.059,75 € im Vertragszeitpunkt abzüglich des Kaufpreises von 500 €.
Fazit: Beim Verkauf von Gold- und Silberwaren über das Internet sind die Vorschriften Wertungen des Feingehaltsgesetzes zu berücksichtigen. Ein Verkäufer hat somit für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts einzustehen. Hierbei handle es sich um eine Beschaffenheitsangabe. Weiterhin sieht das Feingehaltsgesetz vor, dass derjenige, der bei Gold-und Silberwaren, die mit metallischen Stoffen ausgefüllt sind, einen Feingehalt angibt, eine Ordnungswidrigkeit begeht. 
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg http://lrbw.juris.de
Bildnachweis: Joss @ fotolia.com

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