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Bundesfinanzhof: Müssen Internetplattformen Auskunft über ihre Händler geben?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.5.2013 (Az: II R 15/12) entschieden, dass ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an einen Plattformbetreiber über Händlerdaten nicht mit der Begründung verweigert werden kann, dass privatrechtlich vereinbart worden sei die Daten geheim zu halten.

Das Finanzamt hatte eine Internetplattform dazu aufgefordert, ihr die Namen sowie weitere persönliche Daten aller Nutzer zu geben, die pro Jahr Waren für mehr als 17.500€ verkauft haben. Dies verweigerte das Unternehmen mit der Begründung, es habe sich zur Geheimhaltung der Daten seiner Kunden verpflichtet. Das Finanzgericht (FG) folgte zunächst der Argumentation der Beklagten, im Rahmen der Revision hob der BFH das Urteil des Finanzamts jedoch wieder auf und verwies die Sache zurück an das FG. Die Firmen hätten kein Recht, die Auskunft zu verweigern, da die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung nicht der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht entgegen gehalten werden könne, so der BFH. Es sei geboten, dass Internethandelsplattformen mit der Steuerfahndung zusammenarbeiten und Nutzerdaten ihrer privaten und gewerblichen Verkäufer, wie beispielsweise Umsätze und Kontaktdaten, auf Anfrage der Steuerfahndung aushändigen. Die Pflicht der Finanzbehörden sei es nämlich, dem fiskalischen Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens gerecht zu werden und die Verwirklichung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art 3 GG) sicherzustellen. Die steuerliche Belastungsgleichheit stelle ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung dar, weshalb der Staat die gleichmäßige Besteuerung gegenüber jedermann durchsetzen müsse. Diese Aufgabe werde von den Steuerbehörden ausgeführt.

Fazit

Das Urteil des BFH bedeutet zwar nicht, dass ab sofort die Finanzämter sämtliche Informationen einfordern dürfen. Zunächst müssen die Rahmenbedingungen dafür überprüft und festgesetzt werden. Aber richtungsweisend ist das Urteil schon.

Bildnachweis: © Robert Kneschke @ fotolia.com

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