Überspringen zu Hauptinhalt

OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzhinweise

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 27.6.2013 (Az. 3 U 26/12) ist das Fehlen einer Datenschutzinformation wettbewerbswidrig. Damit ist erstmals entschieden, dass Verstöße im Bereich Datenschutz abgemahnt werden können.
Bislang konnten Verstöße gegen Datenschutzrecht nicht abgemahnt werden, so entschied zuletzt auch das Kammergericht Berlin zum Like-Button von Facebook (Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11). Das OLG Hamburg gab diese Rechtsprechung jetzt auf. In dem Fall hatte auf einer Internetseite, die Kunden mit einer Werbeaktion zu einer Registrierung animierte, die Information über die Erhebung und Verwendung personenbezogenen Daten gefehlt. Das OLG Hamburg entschied, dass die Informationspflicht bei Datenerhebung nach § 13 Telemediengesetz (TMG) eine Marktverhaltensnorm darstelle, deren Verstoß eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auslösen könne. Die Vorschrift schütze nach Art. 10 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG auch die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern, indem einheitliche und gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen würden.
Nach dem Hamburger Urteil sollten Onlinehändler zur Vermeidung von Abmahnungen das Datenschutzkonzept Ihrer Shops überprüfen lassen.
Bildnachweis: © fovito – Fotolia.com

An den Anfang scrollen