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Gewährleistungsfrist bei B-Ware

Das Landgericht Essen entschied mit Urteil vom 12.06.2013, dass die gesetzliche, zweijährige Gewährleistungsfrist bei Verbrauchern für „B-Ware“ nicht auf 1 Jahr verkürzt werden kann (Az. 42 O 88/12).
Ein Händler hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährleistungsfrist für B-Ware auf ein Jahr verkürzt. Hierbei sollte es sich um Ware handeln, die nicht mehr original verpackt war, da die Verpackung fehlte oder beschädigt worden war. Auch einmal ausgepackte oder vorgeführte Waren sollten dazu gehören.
Das Gericht hielt die Klausel für wettbewerbswidrig ein. Beim Verbrauchsgüterkauf, also beim Verkauf von beweglichen Sachen an Verbraucher, könne nach § 474 Bürgerliches Gesetzbuch zwar die Gewährleistungsfrist bei „gebrauchten Sachen“ verkürzt werden. Grund hierfür sei das erhöhte Sachmängelrisiko, welches durch den Gebrauch oder das Alter der Sache entstehe. B-Ware erfülle die Kriterien nicht, da sie nicht gebraucht sei. Allein das Fehlen oder die Beschädigung der Verpackung sei kein Gebrauch.
Händler sollten ihre Klauseln entsprechend formulieren. Ein günstigerer Preis wegen fehlender oder beschädigter Verpackung rechtfertigt keine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gegenüber Verbrauchern.
Bildnachweis: rcx – Fotolia

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