Überspringen zu Hauptinhalt

Onlineangebot mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ kann wettbewerbswidrig sein

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass der Hinweis, „5 Jahre Garantie“ ohne weitere Erklärungen irreführend und damit wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 182/12).

Zwei Onlinehändler für Haushaltsgeräte hatten sich über die Rechtmäßigkeit eines Angebots bei eBay für einen Bodenstaubsauger gestritten, den der eine Händler mit der Option „Sofort kaufen“ angeboten hatte. Diesem Angebot hatte er fünf Bilder gleicher Größe beigefügt. Sobald ein Interessent den Cursor auf eines der Bilder führte, erschien das jeweilige Bild vergrößert. Das dritte Bild in der Reihe zeigte die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe „5 Jahre Garantie“.

Sein Mitbewerber bemängelte dabei, dass die dem Angebot zugrundeliegende Garantierklärung nicht alle erforderlichen Angaben enthalte, da der Inhalt und alle Voraussetzungen für deren Geltendmachung nicht angegeben würden. Er mahnte seinen Konkurrenten ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Insbesondere sei der Hinweis auf die Garantie „optisch herausgestellt“. Dies beinhalte letztlich eine Garantieerklärung im Sinne von § 477 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Da sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben fehlten, liege daher auch ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vor.
Der abmahnte Händler verteidigte sich dagegen u.a. damit, dass lediglich mit einer Garantie geworben und eine solche nicht erklärt habe.

Das zuletzt mit dem Fall befasste OLG Hamm sah die Abmahnung jedoch als zu Recht erfolgt an und bestätigte einen Unterlassungsanspruch. Im Ergebnis stellte nämlich der Hinweis „5 Jahre Garantie“ eine Angabe dar, die der Ansatzförderung der Produkte des eigenen Unternehmens des abgemahnten Händlers dient. So ist eine Garantiegewährung besonders geeignet, das Vertrauen von Verbrauchern in die Qualität ihrer Ware zu erhöhen. In dem Hinweis zu einer fünfjährigen Garantie ohne weitere Erklärungen liege somit ein Verstoß gegen § 477 Abs. 1 S. 2 BGB und damit auch ein Wettbewerbsverstoß vor. Diese Norm diene der Umsetzung von europäischem Recht, das dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Eine Garantieerklärung müsse daher einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müsse den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten. Ferner müsse erkennbar sein, dass die Verbraucherrechte durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Zudem seien alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich seien, insbesondere die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben.
Im vorliegenden Fall wurde dem Verbraucher mit der Angabe „5 Jahre Garantie“ jedoch nur die Garantiedauer mitgeteilt. Alle anderen Pflichtangaben fehlten. Hinzu kam, dass der abgemahnte Händler diese Angabe mit einem konkreten Verkaufsangebot auf eBay verknüpft hatte, so dass es sich letztlich nicht um bloße „Werbung mit einer Garantie“ handeln konnte. Die Einstellung von Waren auf der eBay-Webseite stellt nämlich ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten dar, der dieses Angebot alleine durch Ausüben der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann.

Fazit

Wer die Garantiewerbung als ein besonderes Marketinginstrument verwendet, hat, um die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers zu vermeiden, umfassend über die beworbene Garantie zu informieren. Andernfalls besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Quelle: www.justiz.nrw.de

Bildnachweis: © Nerlich Images @ Fotolia.com

An den Anfang scrollen