VGH Baden-Württemberg: Countdown-Auktion im Internet = verbotenes Glücksspiel
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg hat eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung bestätigt und entschieden, dass Countdown-Auktionen rechtswidrig sind (Urteil vom 23.5.2013, Az. 6 S 88/13).
Ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen führte auf seiner Internetseite Live-Auktionen durch. Hauptsächlich wurden elektronische Produkte angeboten. Es handelte sich um sogenannte „Countdown-Auktionen“, bei denen für jedes eingestellte Produkt eine Zeituhr rückwärts läuft und Gebote von Teilnehmern nur vor Ablauf der Zeituhr durch den Einsatz sogenannter Gebotspunkte abgeben werden konnten. Letztere mussten für die Auktionsteilnahme vor Beginn der Versteigerung gekauft werden. Ein Gebotspunkt kostete je nach der Anzahl der gesamt erworbenen Gebotspunkte zwischen 0,60 und 0,75 €. Durch den manuell oder automatisch möglichen Einsatz eines solchen Gebotspunktes, erhöht sich der Preis des angebotenen Produkts um 0,01 EUR. Jeder weitere eingebrachte Gebotspunkt verlängert die Versteigerung zudem um 20 Sekunden. Die anderen Auktionsteilnehmer sollten hierdurch die Möglichkeit erhalten, das bis dahin höchste Gebot nochmal zu überbieten. Derjenige, der bei Auktionsablauf das letzte Gebot abgegeben hatte, gewann die Auktion und war berechtigt, den betreffenden Gegenstand zu dem letzten Gebotspreis zu erwerben. Eine Rückerstattung der Kosten für erworbene und eingesetzte Gebotspunkte erfolgte nicht. Die durchgeführten „Countdown-Auktionen“ wurden zudem von dem Betreiber entsprechend beworben.
Dieses Geschäftsmodell wertete der VGH als verbotenes Glücksspiel. Das Gericht hatte dabei über eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zu entscheiden. Die Mannheimer Richter bestätigten, dass es sich bei einer solchen Auktion um ein nicht erlaubnisfähiges Spiel und kein Erwerbsgeschäft handelt. Der Teilnehmer einer solchen Auktion weiß beim Setzen eines Gebotes nämlich nicht, ob noch ein anderer ein weiteres Gebot abgeben wird, was im Ergebnis zum wirtschaftlichen Verlust seiner Gebotspunkte führt. Dies entspricht dem für ein Spiel typischem Verlustrisiko. Ein solches besteht bei herkömmlichen Internetauktionen nicht. So fehlt es auch an einem ernst zu nehmenden Preisbildungsmechanismus und an einem effektiven Sicherungskonzept gegen unrealistisch hohe oder niedrige Auktionsergebnisse. Der Auktionsbetreiber erhält den Gegenwert für die von ihm „angebotenen Produkte gerade nicht bloß durch den Erwerbsvorgang, sondern (auch und hauptsächlich) durch den Einsatz aller Gebotspunkte, vor allem auch derjenigen Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten“.
So besteht die Möglichkeit, mit einer Auktion, durch die Einsätze sämtlicher unterlegener Bieter den Marktpreis des angebotenen Produkts um ein Erhebliches zu übersteigen. Andererseits kann mit dem Einsatz bloß eines Gebotspunktes (zwischen 0,60 und 0,75 €) die zu ersteigernde Ware zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Gebotspreis ersteigert werden.
Der VGH Mannheim sieht in einer solchen Konstellation einen wirtschaftlichen Geschäftszweck, insbesondere die Absicht, einen elektronischen Artikel ernsthaft zu erwerben, vollkommen in den Hintergrund treten. Insbesondere können Bieter, die nach Abgabe eines oder mehrerer Gebotspunkte aus der Countdown- Auktion „aussteigen“, einen wirtschaftlichen Geschäftszweck, der auf den Austausch gegenseitiger Leistungen gerichtet ist, nicht erreichen. Der Erfolg des einzelnen Gebots hängt allein davon ab, ob innerhalb des verbleibenden Auktionszeitraums ein anderer Teilnehmer ein weiteres Gebot abgibt. Ferner sieht das Gericht in der Countdown-Auktion einen erheblich entgeltpflichtigen Einsatz, da der tatsächliche Spielverlauf die Teilnehmer dazu animiere, mehrfach Spielbeiträge einzusetzen, womit sich auch die einzelnen Einsätze häufen. Durch schnelle Wiederholungen sind besondere Suchtreize nicht ausgeschlossen.
Weiterhin verfügte der Betreiber der „Countdown- Auktionen“ auch nicht über eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag n.F. Da es sich nach den gerichtlichen Feststellungen hierbei um ein verbotenes Glücksspiel handelte, war es dem Betreiber auch verboten, hierfür Werbung zu schalten.
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