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Ohne Vollmacht kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr trotz abgegebener Unterlassungserklärung

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, die der Anwalt für seinen Mandanten unterschreibt, muss der Bitte um Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgekommen werden. Wenn die Vollmachtsurkunde nicht nachgereicht wird, müsse der Rechteinhaber von einer Wiederholungsgefahr ausgehen, so das Landgericht (LG) Hamburg (Beschluss vom 17.04.2013, 310 O 133/13).
In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall ging es um die unzulässige Nutzung eines Fotos im Internet. Der Nutzer wurde abgemahnt, woraufhin der mit der Sache beauftragte Anwalt für seinen Mandanten eine von ihm unterschriebene, modifizierte Unterlassungserklärung abgab. Der Abmahner bewertete die Unterlassungserklärung aber wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde als unzureichend und forderte die Vorlage der Vollmacht. Daraufhin geschah, auch auf wiederholtes Nachfragen, nichts. Der Abmahner beantragte darauf eine einstweilige Verfügung.
Zu Recht, wie das LG Hamburg urteilte. Der Antragstellerin sei es nicht zumutbar, die von dem Anwalt für den Mandanten abgegebene Unterlassungserklärung ohne den Nachweis der Vollmacht anzunehmen. Für den Rechteinhaber bleibe ohne den Vollmachtsnachweis eine Unklarheit und somit auch eine Wiederholungsgefahr bestehen. Der Unterlassungsgläubiger müsse Rechtssicherheit verlangen können und müsse sich nicht damit zufrieden geben, dass nur möglicherweise eine wirksame Stellvertretung vorliege. Der Abgemahnte sei dazu verpflichtet, auf Nachfrage das Mandat nachzuweisen.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung, die der Anwalt für seinen Mandanten unterschreibt, muss der Bitte um Vorlage der Vollmachtsurkunde nachgekommen werden. Wenn die Vollmachtsurkunde nicht nachgereicht wird, müsse der Rechteinhaber von einer Wiederholungsgefahr ausgehen, so das Landgericht (LG) Hamburg (Beschluss vom 17.04.2013, 310 O 133/13).
In dem vom LG Hamburg entschiedenen Fall ging es um die unzulässige Nutzung eines Fotos im Internet. Der Nutzer wurde abgemahnt, woraufhin der mit der Sache beauftragte Anwalt für seinen Mandanten eine von ihm unterschriebene, modifizierte Unterlassungserklärung abgab. Der Abmahner bewertete die Unterlassungserklärung aber wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde als unzureichend und forderte die Vorlage der Vollmacht. Daraufhin geschah, auch auf wiederholtes Nachfragen, nichts. Der Abmahner beantragte darauf eine einstweilige Verfügung.
Zu Recht, wie das LG Hamburg urteilte. Der Antragstellerin sei es nicht zumutbar, die von dem Anwalt für den Mandanten abgegebene Unterlassungserklärung ohne den Nachweis der Vollmacht anzunehmen. Für den Rechteinhaber bleibe ohne den Vollmachtsnachweis eine Unklarheit und somit auch eine Wiederholungsgefahr bestehen. Der Unterlassungsgläubiger müsse Rechtssicherheit verlangen können und müsse sich nicht damit zufrieden geben, dass nur möglicherweise eine wirksame Stellvertretung vorliege. Der Abgemahnte sei dazu verpflichtet, auf Nachfrage das Mandat nachzuweisen.
Fazit: Um sicherzustellen, dass der Unterlassungsvertrag wirksam zustande kommt, sollten Mandanten daher die Unterlassungserklärungen selbst unterschreiben oder, wenn dies der Anwalt übernimmt, direkt die Vollmachtsurkunde mit einreichen.
Bildnachweis: ggerhards – Fotolia

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