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Doch keine Vertragsannahmefrist von 2 Tagen im Online-Handel?

Bei Internetkäufen kommen Verträge in der Regel nicht bereits mit der Kundenbestellung, sondern erst mit Versenden einer Auftragsbestätigung durch den Händler zustande. Das Landgericht (LG) Hamburg hatte im letzten Jahr eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erlassen, wonach die Vertragsannahme binnen 2 Tagen erfolgen müsse (Beschluss v. 29.10.2012; Az: 315 O 422/12). Jetzt beurteilte dieselbe Kammer den Fall nach Widerspruchseinlegung jedoch anders und hob die Verfügung wieder auf  (Urteil vom 25.04.2013).
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlinehändlers war der Vertragsschluss so geregelt, dass Kunden nicht mehr an ihre Bestellung gebunden waren, wenn sie nicht binnen 5 Tagen eine Auftragsbestätigung erhielten. Während die Hamburger Richter die Klausel bei Erlass der einstweiligen Verfügung noch für wettbewerbswidrig hielten, hoben sie diese jetzt wieder auf. Eine Frist von 5 Tagen sei doch zumutbar. Oftmals sei deshalb eine Annahme innerhalb von 2 Tagen nicht möglich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem folgen. Zurzeit besteht daher keine Notwendigkeit für Onlinehändler, die Annahmefristen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verkürzen.
Bildnachweis: MASP – Fotolia

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